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Amtsgericht München, Urteil vom 17.12.2013
432 C 26005/13 -

Falschparken auf Supermarktparkplatz: Unverhältnis­mäßig­keit eines Abschleppvorgangs bei Möglichkeit des Auffindens des Falschparkers

Suche nach Falschparker kann milderes Mittel darstellen

Das Abschleppen eines auf einem Supermarktparkplatz verbotswidrig abgestellten PKW kann unverhältnismäßig sein, wenn der Falschparker durch ein bloßes Ausrufen im Supermarkt aufgefunden werden kann. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Supermarktes ab. Nachdem die Maximalparkdauer erheblich überschritten wurde, ordnete die Betreiberin des Supermarktes das Abschleppen des Fahrzeugs an. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte sie vom Autofahrer ersetzt. Da sich dieser weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten wegen Unverhältnismäßigkeit

Das Amtsgericht München entschied gegen die Betreiberin des Supermarktes. Ihr habe kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zugestanden. Denn das Abschleppen des Fahrzeugs sei unverhältnismäßig gewesen.

Ausrufen des Falschparkers stellte milderes Mittel dar

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Supermarktbetreiberin ein milderes Mittel als das Abschleppen zur Verfügung gestanden. So hätte sie zunächst versuchen müssen, den Falschparker durch ein Ausrufen im Supermarkt ausfindig zu machen und zum Wegfahren aufzufordern. Einen solchen Versuch habe die Supermarktbetreiberin jedoch nicht unternommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/DAR 2014, 148/rb)

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