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Wer sein Auto unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums parkt, muss die Abschleppkosten bezahlen. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden. Damit blieb ein Autobesitzer, der die bereits gezahlten Kosten in Höhe von 165 € zurückverlangte, mit seiner Klage auch vor dem Landgericht in 2. Instanz erfolglos.
Der Kläger parkte seinen PKW auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums in der Friedrich-Ebert-Strasse 73 in Magdeburg in der Nähe der Bördelandhalle, wo zu diesem Zeitpunkt eine Veranstaltung stattfand. Der Parkplatzbesitzer hatte eine große Tafel angebracht auf der stand, dass das
Wie schon das Amtsgericht hat auch das Landgericht entschieden, dass der PKW abgeschleppt werden durfte und der Fahrzeughalter die Kosten hierfür bezahlen muss.
Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Besitzer des Parkplatzes berechtigt ist, im Wege des Selbsthilferechtes (§ 859 BGB) unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Der Besitzer muss nicht abwägen, ob ein
Der Besitzer des Parkplatzes ist auch berechtigt, mit der Parkplatzüberwachung und dem Entfernen der Falschparker ein Abschleppunternehmen generell und nicht nur im Einzelfall zu beauftragen. Es muss nur sichergestellt werden, dass der Besitzer des Parkplatzes dem Abschleppunternehmen die Voraussetzungen, unter denen abgeschleppt werden darf, genau vorgibt.
Mit einem Berufungsurteil vom 19. Februar 2008 (2 S 318/07) hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts in einem anderen Fall entgegengesetzt entschieden. Die 2. Kammer war der Auffassung, dass dem PKW-Halter die
Wegen dieser divergierenden Entscheidungen hat die 1. Zivilkammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Sollte der Fahrzeugführer binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Revision einlegen, wird sich demnächst der Bundesgerichtshof mit den in diesen Abschleppfällen aufgeworfenen Rechtsfragen beschäftigen.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen insbesondere zu folgenden 2 Fragen:
1. Unter welchen Voraussetzungen darf abgeschleppt werden?
2. Darf der Besitzer eines Parkplatzes generell und nicht nur im Einzelfall mit der Überwachung und dem
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/08 des LG Magdeburg vom 09.07.2008
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Dokument-Nr. 6337
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