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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs den Nachweis eines hinreichend konkreten Überlassungs- und Nutzungswillen voraussetzt.
Der beklagte Mieter des zugrunde liegenden Streitfalls ist gehunfähig und hat die noch vom Voreigentümer 1998 angemietete Zwei-Zimmer-Wohnung in München-Obergiesing behindertengerecht umgebaut.
Der als Kfz-Sachverständiger tätige klagende Vermieter, der neben der selbst bewohnten noch über eine weitere an eine Familie vermietete Wohnung verfügt, hat in zweiter Ehe ein gemeinsames Kind. Beide Eheleute haben weiter je eine Tochter aus vorangegangener Beziehung. Auf
Der Beklagte bestritt, dass die streitgegenständliche Wohnung für den
Das Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht. Das Gericht könne vorliegend - auch nach Durchführung der Beweisaufnahme - nicht davon überzeugt werden, dass zum Zeitpunkt der Kündigung im April 2017 der erforderliche konkrete Nutzungswille der Töchter des Klägers vorgelegen habe. Im Gegenteil, das Gericht sei davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die erforderliche konkrete Verwendungsabsicht gerade nicht bestanden habe. Bereits die Angaben in den Kündigungsgründen erfolgten widersprüchlich zum Sachvortrag im Rahmen der Parteianhörung des Klägers oder der Zeugenvernehmung.
Nach Angabe des Klägers sei die Wohnung zum Zeitpunkt des Ankaufs konkret gekauft worden, damit seine Tochter in München bleiben und studieren könne. Dies wurde auch von der Zeugin (Ehefrau des Klägers) so bestätigt. In den Kündigungsgründen werde jedoch ausgeführt, dass die Wohnung für beide Töchter gekauft worden sei und beide Töchter einziehen sollen. Die Tatsache, dass der Kläger auch im Rahmen der Parteianhörung ausschließlich davon sprach, dass es sein Wille und der seiner jetzigen Frau sei, dass die Töchter in die streitgegenständliche Wohnung einziehen sollen und dabei die Pläne der Töchter gänzlich unerwähnt ließ, verstärke den Eindruck, des Vorliegens einer Vorratskündigung. Auch dass wenige Tage vor der Beweisaufnahme dem Gericht dann kurzfristig mitgeteilt wurde, dass sich die Eigenbedarfspläne verändert hätten, weil die gemeinsame Nutzung der Wohnung durch die Stieftöchter deren Beziehung wohl doch nicht verbessern würde, bestätigen die Zweifel des Gerichts. Es sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass obwohl der Ausspruch der Kündigung bereits im Jahr 2017 erfolgte und die Tochter doch nach der streitgegenständlichen Kündigung bereits zum 1. Januar 2018 in die streitgegenständliche Wohnung einziehen sollte, die Klagepartei bisher weder ausreichend geklärt hatte, ob die jetzt in Frage kommende (Stief-)Tochter ihr Studium hier tatsächlich fortsetzen könne, noch dass in diesem Zeitraum eine Vormerkung oder Anmeldung erfolgt sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27579
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