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Der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Nebenkostenabrechnung umfasst auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln, soweit dabei die Gefahr einer möglichen Beschädigung der Belege nicht besteht. Erlaubt ist insbesondere das Abfotografieren oder Einscannen von Belegen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall mietete die spätere Klägerin von dem späteren Beklagten eine Wohnung. Neben der Kaltmiete waren Vorauszahlungen auf die zu erwartenden
Als die
Man traf sich daher im Büro des Vermieters, wobei die
Darauf hin erhob die
Der
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München gab der
Es wäre umgekehrt treuwidrig, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2010
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 9105
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