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Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.08.2011
4 S 31/11 -

Mieter steht Recht zur Anfertigung von Fotokopien der Belege zu einer Betriebs­kosten­abrechnung zu

Effektive Möglichkeit der Wahrnehmung des Kontrollrechts bzw. der Prüfpflicht des Mieters

Ein Mieter darf in Rahmen eines Termins zur Einsicht von Belegen zu einer Betriebs­kosten­abrechnung auf eigene Kosten Kopien anfertigen. Der Vermieter hat dies zu dulden. Denn durch das Recht zur Anfertigung von Fotokopien kann der Mieter sein Kontrollrecht bzw. seine Prüfpflicht effektiv wahrnehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung während eines Termins zur Einsichtnahme der Betriebskostenabrechnung Kopien von den Unterlagen der für das Jahr 2008 zugrundeliegenden Rechnungen und Verträge anfertigen. Die Vermieterin lehnte dies jedoch ab, so dass der Mieter Klage erhob.

Amtsgericht schränkte Recht zur Kopieanfertigung auf öffentlich-rechtliche Unterlagen ein

Das Amtsgericht Potsdam gab der Klage des Mieters insofern statt, als es die Anfertigung von Kopien öffentlich-rechtlicher Dokumente auf Kosten des Mieters bejahte. Dagegen hielt es das Kopieren von privatrechtlichen Verträgen, wie etwa dem Hausmeistervertrag oder dem Aufzugswartungsvertrag, angesichts des Datenschutzes für unzulässig. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Berufung ein.

Landgericht bejaht umfassendes Recht zur Anfertigung von Kopien

Das Landgericht Potsdam entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Mieter habe gegen seine Vermieterin ein Anspruch auf Duldung der Fertigung von Kopien von allen Belegen auf eigene Kosten im Rahmen eines Einsichtstermins zugestanden. Dieser Anspruch habe sich aus § 259 Abs. 1 BGB ergeben.

Recht zur Kopieanfertigung aufgrund effektiver Wahrnehmung des Kontrollrechts bzw. Prüfpflicht

Zwar regle die Vorschrift nicht ausdrücklich ein Recht zur Kopieanfertigung, so das Landgericht. Ein solches Recht sei aber angesichts der steigenden Bedeutung der Nebenkosten als zweite Miete sowie der erhöhten Komplexität der Abrechnungsunterlagen zur effektiven und zielgerichteten Wahrnehmung des Kontrollrechts bzw. der Prüfpflicht des Mieters notwendig.

Beachtung des Gebots der Waffengleichheit

Zudem sei nach Ansicht des Landgerichts das Gebot der Waffengleichheit zu beachten. Sowohl der Mieter als auch der Vermieter müssen gleichermaßen Unterlagen desselben Inhalts haben. Der Mieter dürfe in seinem Recht zur fristgerechten Beanstandung einzelner Betriebskosten nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass der Einblick in Abrechnungsunterlagen eingeschränkt werde.

Keine Beeinträchtigung des Vermieters

Der Vermieter werde zudem nach Auffassung des Landgerichts nicht beeinträchtigt. Denn die Anfertigung von Fotokopien sei nichts anderes, als das Erstellen einer Abschrift per Hand (AG München, Urt. v. 21.09.2009 - 412 C 34593/08 -). Ferner sei zu beachten, dass dem Mieter unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Übersendung von Fotokopien zustehen könne. Daher müsse erst recht ein Anspruch auf Anfertigung von Kopien im Rahmen eines Einsichtstermins bestehen. Möglichkeit der mehrmaligen Einsicht sowie fachkundiger Zuhilfenahme unbeachtlich Soweit auf die Möglichkeit der mehrfachen Einsicht der Unterlagen unter fachkundiger Zuhilfenahme verwiesen werde, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Sofern dem Mieter die damit verbundenen Kosten überhaupt zumutbar seien, werde dadurch keineswegs gewährleistet, dass sich die Hilfsperson oder der Mieter sämtliche Zahlen und Zusammenhänge zuverlässig in der Weise merken könne, dass sie ihm Monate oder Jahre später als Erinnerungsstütze für den Fall einer Streitigkeit dienen können.

Belange des Datenschutzes ebenfalls unerheblich

Das Landgericht hielt außerdem die Belange des Datenschutzes im direkten Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter für unerheblich. Denn bei der Einsichtsnahme von Originalbelegen gehe es um eine transparente Kontrolle der dem Vermieter obliegenden Rechenschaftspflicht. Der Datenschutz müsse daher zurücktreten. Zudem wisse der Vermieter, dass er auf Verlangen des Mieters Einsicht gewähren müsse. Es liege somit an ihm, beim Abschluss von Verträgen mit Dritten auf deren Belange Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus könne der Vermieter dem Mieter die Verbreitung von Daten untersagen. Ein Missbrauch könne mit strafrechtlichen Folgen oder mit mietrechtlichen Vorschriften geahndet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2015
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

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