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Wer unerlaubt nach einem Unfall die Unfallstelle verlässt, muss jedenfalls teilweise der Haftpflicht-Versicherung den bereits regulierten Schaden ersetzen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Verfahren fuhr ein Münchner am 10. Januar 2013 gegen 23 Uhr mit seinem Pkw Aston Martin gegen die Außenwand eines Aufgangs von der U-Bahn und dem dort befindlichen Einkaufszentrum am Karlplatz in München. Er ist aus unbekannten Gründen nach links von der Fahrbahn abgekommen. Dadurch beschädigte er die dortige Blechbrüstung erheblich. Es entstand daran ein Schaden in Höhe von 21.350 Euro. Der Fahrer des Aston Martin verließ die Unfallstelle, ohne nähere Feststellungen zu treffen oder die Polizei zu rufen. Er wurde in einem Strafverfahren wegen der Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtskräftig verurteilt. Die klägerische
Die
Der beklagte Fahrer weigert sich, 5.000 Euro zurückzuzahlen. Er behauptet, die Schwere des Schadens nicht erkannt zu haben. Die verspätete Schadensmeldung habe sich nicht auf die Leistungspflicht der
Die
Das Gericht stellt weiter fest, dass der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass bei sofortiger Meldung die Haftungslage für die
Dem Kläger ist nicht gelungen zu beweisen, dass er tatsächlich nicht alkoholisiert war. Mangels Blutalkoholwerte können hier nur die insgesamt vorliegenden Indizien im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ausgewertet werden. Das Gericht kam nach der Vernehmung von Zeugen zu dem Ergebnis, dass Unklarheiten zur Alkoholisierung des Beklagten bleiben. Diese Unklarheiten gehen zulasten des Beklagten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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