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Tritt ein Unfallgeschädigter bei der Beauftragung eines Sachverständigen an diesen seine Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung und dem Unfallverursacher ab, erwirbt der Sachverständige die Forderungen nur, soweit sie berechtigt sind. Er kann also nicht ein unrechtmäßig überhöhtes Honorar verlangen. Der Sachverständige darf das "übliche" Honorar berechnen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten. Angemessene Nebenkosten sind solche, wie sie auch ein Gerichtsgutachter berechnen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es am 11. Oktober 2013 zu einem Verkehrsunfall in Pfungstadt, an dem das Fahrzeug der geschädigten Firma aus Griesheim, ein Porsche 911 Turbo, und ein Pkw VW Sharan, der bei der beklagten Versicherung versichert ist, beteiligt waren. Der Fahrer des PKW Sharan trägt die alleinige Schuld an dem Unfall, da er dem Porschefahrer die Vorfahrt genommen hatte. Die geschädigte Firma, der der Porsche gehört, beauftragte ein Kraftfahrzeugsachverständigenbüro mit der Erstellung eines Gutachtens zum Unfallwagen. Bereits bei Erteilung des Auftrags an den Sachverständigen trat die geschädigte Firma ihre Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer des Sharan und dessen Haftpflichtversicherung an eine Verrechnungsstelle für KFZ-Sachverständige ab. Zugleich wurde die Haftpflichtversicherung des VW Sharan angewiesen, die Rechnung des Sachverständigen direkt an die Verrechnungsstelle zu bezahlen. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige insgesamt 1.880,80 Euro. Die KFZ Versicherung, bei der der PKW Sharan versichert ist, zahlte nur einen Teilbetrag von 1.771 Euro. Den Rest, 109,50 Euro, zahlte die Versicherung nicht. Sie zahlte das geltend gemachte Grundhonorar des Sachverständigen in Höhe von 1.700 Euro, kürzte jedoch die ebenfalls geltend gemachten 180,50 Euro Nebenkosten für Fahrtkosten, EDV-Abrufgebühr, Auslagen, Fotos Porto, Telefon um 109,50 Euro mit der Begründung, dass die Hohe der Nebenkosten nicht angemessen sei und die
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab. Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, dass die geschädigte Firma nicht selbst die Rechnung des Sachverständigen bezahlen und auch nicht selbst Klage erheben musste, da sie ihre Ansprüche an die Verrechnungsstelle abgetreten hat. Mit der Abtretung hat sich die geschädigte Firma jeder Entscheidung darüber enthoben, ob der Vergütungsanspruch des Sachverständigen der Höhe nach berechtigt ist oder nicht. Gegenüber der Verrechnungsstelle kann die geschädigte Firma verlangen, dass sie von den Ansprüchen des Sachverständigen, den sie selbst beauftragt hat, freigestellt wird. Dies bedeutet, dass die Versicherung nicht kritiklos die Forderung des Sachverständigen bezahlen muss. Sie muss nur berechtigte Forderungen bezahlen und kann unberechtigte Forderungen des Sachverständigen abwehren.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten überhöht sind. Da die geschädigte Firma und der Sachverständige nach dem Unfall keine konkrete Vergütung vereinbart haben, kann der Sachverständige nur die "übliche" Vergütung verlangen. Das ist die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertrages für Leistungen gleicher Art und Güte und gleichen Umfangs nach allgemeiner Auffassung gewährt wird.
Die Richterin führt im Urteil aus, dass ein
Das Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein
Die Rechtsprechung weigert sich nicht ohne Grund zunehmend die insoweit jeweils in Ansatz gebrachten Positionen ungekürzt zu übernehmen. Schließlich ist in Fachkreisen allgemein bekannt, dass Fotokosten,
Im vorliegenden Fall verlangte der Sachverständige für die Nebenkosten ein Vielfaches von dem, was ein gerichtlich bestellter
Die EDV-Abrufgebühr wird in der Nebenkostenabrechnung der BSVK-Honorarbefragung nicht gesondert aufgeführt. In dem oben erwähnten Gutachten, das die erkennende Richterin eingeholt hat, hat der doch beauftragte Sachverständige auch festgestellt, dass diese Gebühren üblicherweise mit dem Grundhonorar abgegolten sind.
Die Situation der privaten Sachverständigen ist wenigstens im Hinblick auf die Nebenkosten mit der Situation der gerichtlich bestellten
Das Gericht hat nach den Grundsätzen des JVEG hinsichtlich der Nebenkosten die angemessene Vergütung festgesetzt. Danach hätte der Sachverständige für das hier angefertigte Gutachten (netto) maximal 1.760 Euro berechnen dürfen. Die beklagte Versicherung hat aber bereits 1.771 Euro bezahlt. Somit bestand keine Restforderung mehr und die Klage war abzuweisen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 20722
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