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Der Betreiber eines Ladens hat zwar eine Verkehrssicherungspflicht, er muss dabei aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur für die, die ein umsichtiger, verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Betreiber für notwendig und ausreichend erachtet. Eine Gefährdungshaftung existiert nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall begab sich Anfang Dezember 2010 eine Kundin in einen
Die Kundin wandte sich an den Supermarktbetreiber und verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Schließlich habe die Wunde die ganze Nacht geblutet und 2 bis 3 Wochen zur Heilung gebraucht. Sie habe unter starken Schmerzen gelitten und keine Hausarbeiten erledigen können, weshalb sie eine Haushaltshilfe beschäftigt habe. Für diese seien Kosten in Höhe von 860 Euro angefallen. Außerdem sei ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000 Euro angemessen. Schließlich habe der Ladenbesitzer seine
Der Ladenbesitzer weigerte sich aber zu zahlen. Er habe seine
Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab. Eine Verkehrssicherungsverletzung liege nicht vor. Zwar obliege demjenigen, der ein Geschäftslokal eröffne eine allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung der Kunden zu verhindern. Dabei müsse dieser aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügten diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar waren. Erforderlich seien dabei die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend haltend darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Dabei sei auch immer die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen.
Eine Gefahrenquelle führe erst dann zu einer Haftung, sobald sich aus ihr vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergäbe, dass andere verletzt werden könnten. Dies sei hier nicht der Fall. Auch die Kundin selbst habe beim Herausnehmen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 14649
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