wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 06.07.2010
11 U 29/09 -

Supermarkt haftet bei Verletzungen durch herunterfallende Konservendosen

Kunden dürfen durch Entnehmen von Ware aus Regalen nicht der Gefahr der Körperverletzung ausgesetzt werden

Ein Supermarkt muss dafür Sorge tragen, dass Kunden Ware aus den Regalen entnehmen können, ohne sich dabei der Gefahr der Körperverletzung auszusetzen. Verletzt sich eine Kundin beim Entnehmen einer Konservendose aus einem Regal, weil ihr dabei eine weiter höher gelagerte – für die Kundin nicht sichtbare – Dose auf den Kopf fällt, haftet hierfür der Supermarkt. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht.

Im zugrunde liegenden Fall wollte einer Supermarktkundin aus einem Regal eine Konservendose entnehmen. Die Dosen waren im Regal in mehreren Lagen gestapelt und durch Pappen getrennt. Um an die gewünschte Dose heran zu kommen, musste sich die Kundin nach eigener Angabe strecken. Über der zweiten Lage Dosen lag eine Pappe, die die Kundin als leer ansah. Doch beim Entnehmen der Dose fiel eine vom Standpunkt der Kundin nicht sichtbare Konserve auf die Frau herab und verletzte sie schwer am Auge.

Versicherung verlangt Behandlungskosten von Supermarkt erstattet

Die Versicherung der Frau klagte erfolgreich vor dem Landgericht Frankfurt Oder und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht auf Erstattung der Kosten für die Heilbehandlungen und eine Feststellung der künftigen Ersatzpflicht durch den Supermarkt.

Supermarkt muss alle zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz der Kunden treffen

Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass dem Betreiber eines Ladengeschäfts die vertragliche Pflicht und auch eine gesetzliche Verkehrssicherungspflicht obliege, um alle Vorkehrungen zum Schutz seiner Kunden zu treffen. Zwar sei eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe, zweifelsfrei nicht zu erreichen. Es seien aber diejenigen zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ausschließen.

Supermarkt kommt Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nach

Der Supermarkt sei seinen Pflichten im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Anliegen eines Supermarktbetreibers müsse es jedoch sein, dafür zu sorgen, dass die Kunden die in den Verkaufsregalen angebotenen Waren erreichen und entnehmen können, ohne sich auch nur der Gefahr einer Körperverletzung auszusetzen. Dies gelte auch, wenn die Kundin, wie im vorliegenden Fall, nur eine Körpergröße von 1,56 m habe und gegebenenfalls Regale schwerer einsehen könne.

Kontrolle mit dem Ziel wirksamer Schadensverhinderung müsste im Minutentakt durchgeführt werden

Auch der Hinweis des Supermarktleiters, dass seine Mitarbeiter dazu angehalten seien, regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um so eventuelle Gefahren durch unsachgemäße Lagerung von Waren auszuschließen, überzeugte die Richter nicht. Eine Gefahr wie im Streitfall könne innerhalb kürzester Zeit geschehen, da Kunden mitunter zehn Dosen auf einmal kaufen könnten und so binnen Minuten eine besonders gefahrenträchtige Palette im Regal entstehen könnte. Somit sei eine Kontrolle mit dem Ziel einer wirksamen Schadensverhinderung nur bei einer minütlichen Kontrolle der Regale durch die Mitarbeiter denkbar gewesen.

Kundin trägt keine Mitschuld an Unfall

Das Oberlandesgericht kam letztlich zu dem Schluss, dass der Supermarkt die Dosen in dieser Höhe nicht hätte in Lagen stapeln dürfen. Im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs müsse man damit rechnen, dass in der obersten Lage einzelne Dosen in einem instabilen Zustand verblieben, ohne dass dies von Kunden bemerkt würde. Somit hätte das Regal entweder eine geringere Höhe haben müssen oder der Supermarkt hätte auf die oberste Lage der gestapelten Ware verzichten müssen. Ein Mitverschulden an dem Unfall sei der Kundin hier nicht zuzurechnen. Der Supermarkt müsse daher die Behandlungskosten der Kundin und Kosten für künftige, aus dem Unfall resultierende, Behandlungen übernehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2011
Quelle: ra-online (ac)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Brandenburg_11-U-2909_Supermarkt-haftet-bei-Verletzungen-durch-herunterfallende-Konservendosen.news10739.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10739 Dokument-Nr. 10739

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.