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Nicht oder nicht alle Kosten eines Reiserücktritts müssen von der Versicherung bezahlt werden. Es herrscht oftmals die Vorstellung, dass jede Krankheit, die eine Reise unmöglich macht, die Versicherung verpflichte, die Stornokosten zu bezahlen. Dies ist aber nicht der Fall. Es muss sich zum einen um eine unerwartete schwere Krankheit handeln und zum anderen muss der Reisende auch zum frühest möglichen Zeitpunkt stornieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehemann im Januar 2007 für sich und seine Ehefrau eine 10-tägige Reise nach Moskau, die im Mai angetreten werden sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab. Einen Monat nach der Buchung erlitt er einen epileptischen Anfall und war neun Tage stationär in einer Klinik.
Am Tag des geplanten Reiseantritts erlitt er erneut einen Anfall und stornierte die Reise. Der Reiseveranstalter berechnete darauf hin Stornokosten und zwar in Höhe von 80 Prozent des Reisepreises. Diese Kosten verlangte der Reisende von seiner Reiserücktrittsversicherung erstattet.
Diese zahlte ihm aber nicht den ganzen Betrag, sondern nur die Stornokosten, die angefallen wären, hätte er gleich nach seinem ersten epileptischen Anfall die Reise storniert. Schließlich habe er gewusst, so die Versicherung, dass er an einer Grunderkrankung leide, die immer wieder ausbrechen könne. Das Unterlassen der
Das wollte der Versicherte nicht akzeptieren. Es sei schließlich nicht vorhersehbar gewesen, dass und wann erneut ein Anfall ausbrechen würde. Er sei Anfang März 2007 als arbeits- und reisefähig aus der Klinik entlassen worden. Wenn man den Argumenten der Versicherung folgen würde, könnte er überhaupt keine Reisen mehr unternehmen. Schließlich klagte er vor dem Amtsgericht München die noch nicht erstatteten 1.617 Euro ein.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Der Kläger habe im Februar 2007 einen schwerwiegenden epileptischen Anfall erlitten, welcher einen 9-tägigen Krankenhausaufenthalt mit sich gebracht habe. Daher sei ihm bekannt gewesen, dass er an einer
Der Kläger hätte daher bereits zu diesem Zeitpunkt stornieren müssen. Nach den Versicherungsbedingungen habe er nämlich die Verpflichtung, die Stornokosten, die alle Versicherten gemeinsam tragen müssen, möglichst gering zu halten. Er hätte nur dann nicht kündigen müssen, wenn mit einer sicher zu erwartenden Genesung zu rechnen gewesen wäre. Dies lag aber gerade nicht vor. Der Kläger habe gewusst, dass die Grunderkrankung gerade nicht geheilt war, auch wenn akut er keinen Anfall hatte. Er wusste, dass die Durchführung der Reise möglich sein, aber auch scheitern könnte. Diese Unsicherheit habe nicht die Versicherung und damit die Gemeinschaft der Versicherten zu tragen, sondern der Versicherungsnehmer, der auf die Möglichkeit zu reisen hoffe. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung sei nicht versichert. Soweit der Kläger meine, er könne dann keine Reisen mehr unternehmen, da immer die Möglichkeit eines neuen Anfalls bestehe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er durchaus reisen könne, dass Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls aber selbst zu tragen habe.
Vor dem Amtsgericht München kommt es immer wieder zu Klagen, weil nicht oder nicht alle Kosten eines Reiserücktritts von der Versicherung bezahlt werden. Es herrscht oftmals die Vorstellung, dass jede
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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