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Ein Nasenbeinbruch ist im Regelfall keine schwere Erkrankung, die eine Stornierung einer Reise notwendig macht, da eine operative Behandlung normalerweise nicht erforderlich ist. Die Stornierung der Reise hat daher nicht schon bei Eintritt des Nasenbeinbruchs zu erfolgen, sondern erst, wenn klar wird, dass aus besonderen Umständen eine Operation notwendig sein wird.
Der spätere Kläger buchte im Januar 2007 für sich und seine Familie, darunter seinen damals elfjährigen Sohn, für die Zeit vom 24.9.07 bis zum 8.10.07 eine Reise nach Djerba/ Tunesien. Für diese Reise schloss er bei einem Versicherungsunternehmen eine Reiserücktrittsversicherung ab. Am 19.9.07 erlitt der Sohn beim Sport eine Nasenbeinfraktur. Diese wurde zunächst ambulant versorgt. Die Blutung wurde gestillt, weitere operative Maßnahmen erschienen zunächst nicht erforderlich. Auch die behandelnde Ärztin ging davon aus, dass der Sohn in den Urlaub fahren könnte.
Bei der Abschlussuntersuchung am 24.9.07 allerdings, kurz vor dem Abflug, wurde festgestellt, dass der
Die Klausel mit dem Selbstbehalt sei wirksam. Da eine solche Klausel bei nahezu allen Versicherungen üblich sei, sei sie nicht überraschend. Der 20-prozentige Abzug sei daher gerechtfertigt.
Der Kläger habe aber nicht gegen seine
Da bei einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München
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Dokument-Nr. 7701
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