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Nicht automatisch ist nach dem Sturz eines Hotelgastes der Reiseveranstalter für diesen Unfall verantwortlich zu machen. Legen die näheren Umstände es nahe, dass keine Sorgfaltspflichten durch das Hotelpersonal oder den Reiseveranstalter selbst verletzt wurden und dass der Unfall durch eigene Vorsicht hätte verhindert werden können, dann kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter vollständig versagt werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall verklagte seinen
Der Kläger forderte schließlich eine
Nach Urteil des Amtsgerichts München konnte der Kläger keine Rechte gemäß §§ 651 c Abs. 1, 651 d BGB geltend machen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass sein
Darüber hinaus sei eine Haftung wegen des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen, da dem Kläger bekannt gewesen sei, dass der Boden nass war. Der Mann hätte umgehend bei der Hotelleitung um Abhilfe ersuchen müssen. Außerdem hätte der Kläger nicht lediglich bei eingeschalteter Nachttischlampe das Bad betreten dürfen. Aus diesen Gründen war der Anspruch auf Schmerzensgeld zu versagen. Eine Minderung des Reisepreises komme genau so wenig in Betracht, da sich der Kläger widersprüchlich verhalten habe. Er verlange
Ein Anspruch gemäß § 823 BGB wegen der Verletzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (vt/st)
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Dokument-Nr. 11475
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