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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 07.09.2011
1 U 243/11 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz im Hotelbadezimmer

Hotel muss Gast nur vor Gefahrensituationen schützen, die über das übliche Risiko der Betriebsnutzung hinausgehen

Wer auf dem feucht gewordenen Fliesenboden eines Hotelbadezimmers ausrutscht und stürzt, der trägt für diesen Unfall die volle Verantwortung. Der Hotelbetreiber darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Gast sichtbare Gefahren erkennt und ihnen durch Achtsamkeit ausweicht beziehungsweise begegnet. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann in der Regel nicht geltend gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Im vorliegenden Fall klagte eine Frau auf Schadensersatz, nachdem sie im Badezimmer ihres Hotelzimmers ausgerutscht und gestürzt war. Die Klägerin begründete ihren Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hotelbetreiber damit, dass dieser seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt habe. Der Gast erwarte im Bad Vorkehrungen, die das Ausrutschen verhindern würden. Im Badezimmer des Hotels im vorliegenden Fall habe lediglich ein "Sicherheit vortäuschender Lappen" ausgelegen. Der Hotelgast dürfe die Einhaltung üblicher Standards erwarten, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben gewesen sei und damit die volle Haftung des Hotelbetreibers begründe. Die Klägerin sah in den fehlenden Maßnahmen gegen das Ausrutschen zudem eine Einschränkung der Tauglichkeit des Hotelzimmers zum vertragsgemäßen Gebrauch.

Schadensersatzpflicht des Hotelbetreibers scheidet wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin aus

Der Klägerin stand nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Eine Schadensersatzpflicht des Hotelbetreibers scheide wegen des vollständig überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin am Hergang des Sturzes aus. In einem Beherbergungs- oder Hotelbetrieb müsse der Gast, in Anlehnung an die überkommenen allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht, vor Gefahrensituationen geschützt werden, die über das übliche Risiko der Betriebsnutzung hinausgingen und vom Gast nicht vorhergesehen und nicht ohne Weiteres zu erkennen seien. Der Hotelbetreiber dürfe jedoch grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Gast sichtbare Gefahren erkenne und ihnen durch Achtsamkeit ausweicht beziehungsweise begegnet.

Gefahrbringende Umstände hätten die Klägerin zu besonderer Umsicht veranlassen müssen

Der Sturz eines Hotelgastes auf dem feucht gewordenen Fliesenboden sei als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos einzuordnen. Die Fallgestaltung erscheine im Grunde vergleichbar mit dem Sturz des Hotelgastes auf einem durch Wasser und Seife rutschig gewordenen Badenwannenboden (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1992, 1018; s. auch OLG Frankfurt VersR 1988, 598). Dass Haltevorrichtungen nicht vorhanden gewesen seien und der Fliesenfußboden vor der Duschkabine feucht geworden sei, wären ohne Weiteres erkennbare gefahrbringende Umstände gewesen, die die Klägerin zu besonderer Umsicht hätten veranlassen müssen. Die grobe Außerachtlassung der zum Eigenschutz gebotenen Sorgfalt rechtfertige eine vollständige Haftentlassung des beklagten Hotelbetreibers.

Im vorliegenden Fall stehe auch nicht unmittelbar eine mangelhafte Beschaffenheit des kraft Beherbergungsvertrages überlassenen Hotelzimmers in Rede, so dass die von der Klägerin angeführte eingeschränkte Tauglichkeit des Zimmers zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu betrachten gewesen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)

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