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Ein Reiseveranstalter verletzt seine Kontrollpflicht nicht, wenn ein Reisegast durch einen Umstand zu Schaden kommt, der im Allgemeinen nicht als Gefahr einzustufen ist. Jeder Reisegast muss offensichtliche Gefahren erkennen und sich entsprechend vorsichtig verhalten. Nasse Steine oder Fliesen in der Nähe eines Swimmingpools gehören dazu. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im vorliegenden Fall verklagte ein Mann ein Reiseunternehmen aufgrund eines Unfalls, der ihm in einer Hotelanlage zugestoßen war. Der Kläger stürzte auf dem Weg zur Toilettenanlage des Swimmingspools und brach sich seinen rechten Oberschenkelhals. Da die notwendige Operation des Klägers nicht auf der Insel durchgeführt werden konnte, wurde er schließlich nach Frankfurt am Main geflogen, wo eine operative Versorgung erfolgte. Der Kläger forderte anschließend den Ausgleich seines Verdienstausfalls und die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
In seiner Klagebegründung erklärte der Mann, er habe den
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung eines Schmerzensgeldes. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f Abs. 1 BGB scheide mangels Vorliegens eines Reisemangels im Sinne von § 651 c BGB aus. Ein tauglichkeitsmindernder Fehler aus dem Gefahrenbereich des Veranstalters wäre im vorliegenden Fall dann gegeben, wenn von dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)
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Dokument-Nr. 11476
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