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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.1999
2/21 O 467/98 -

Glatte Marmorfliesen: Kein Schadensersatz nach Sturz auf nassem und feuchtem Boden in der Nähe des Swimmingpools einer Hotelanlage

Gefahr des Ausrutschens durch glatte Fliesen in der Nähe eines Swimmingpools muss jedem Reisegast offensichtlich sein

Ein Reiseveranstalter verletzt seine Kontrollpflicht nicht, wenn ein Reisegast durch einen Umstand zu Schaden kommt, der im Allgemeinen nicht als Gefahr einzustufen ist. Jeder Reisegast muss offensichtliche Gefahren erkennen und sich entsprechend vorsichtig verhalten. Nasse Steine oder Fliesen in der Nähe eines Swimmingpools gehören dazu. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall verklagte ein Mann ein Reiseunternehmen aufgrund eines Unfalls, der ihm in einer Hotelanlage zugestoßen war. Der Kläger stürzte auf dem Weg zur Toilettenanlage des Swimmingspools und brach sich seinen rechten Oberschenkelhals. Da die notwendige Operation des Klägers nicht auf der Insel durchgeführt werden konnte, wurde er schließlich nach Frankfurt am Main geflogen, wo eine operative Versorgung erfolgte. Der Kläger forderte anschließend den Ausgleich seines Verdienstausfalls und die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Kläger: Reiseveranstalter hätte rutschige Fliesen abdecken müssen

In seiner Klagebegründung erklärte der Mann, er habe den Swimmingpool des Hotels zum ersten Mal besucht und sei auf dem feuchten, hochglänzenden Steinboden ausgerutscht. Er vertrat die Auffassung, der Reiseveranstalter hätte darauf hinwirken müssen, dass der Hotelbetreiber die Fliesen vor den WC-Anlagen durch Teppiche oder Plastikmatten abdeckte. Andernfalls hätte auf die Gefahr hingewiesen werden müssen.

Glatter Steinbelag stellt für sich genommen keine Gefahr dar

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung eines Schmerzensgeldes. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f Abs. 1 BGB scheide mangels Vorliegens eines Reisemangels im Sinne von § 651 c BGB aus. Ein tauglichkeitsmindernder Fehler aus dem Gefahrenbereich des Veranstalters wäre im vorliegenden Fall dann gegeben, wenn von dem Hotel eine Gefahr für den Reisenden ausginge. Die Tatsache, dass der Weg vom Swimmingpool zu den Toilettenanlagen mit einem glatten Steinbelag versehen war, stelle für sich genommen keine Gefahr dar. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass der Bereich in der Umgebung eines Swimmingpools feucht und damit rutschig sein könne. Der Kläger hätte sich somit der Gefahr bewusst sein müssen und sich entsprechend vorsichtig verhalten sollen. Auch ein Anspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehe nicht. Da durch die Beschaffenheit des Bodenbelags kein Gefahrenherd für den Reisenden geschaffen wurde, wie bereits erläutert, sei der Beklagte insoweit auch keine Verletzung von Kontrollpflichten vorzuwerfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)

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