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Ein Hauseigentümer genügt in der Regel seiner Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Dachlawinen durch das Anbringen von Schneefanggittern. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stellte am 28. Januar 2013 seinen Pkw ordnungsgemäß am Fahrbahnrand der Jungwirthstraße in München ab. Gegen 15 Uhr ging von dem Haus, vor dem der Kläger geparkt hatte, eine Schneelawine vom Dach ab, obwohl auf dem Dach ein
Der Pkw-Halter verlangt nun von der Hauseigentümerin den Schaden für den Pkw in Höhe von 2.250 Euro ersetzt, also die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, und die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 415 Euro. Der Pkw-Halter ist der Meinung, dass die Hauseigentümerin trotz des Schneefanggitters auf dem Dach ihre
Die Hauseigentümerin weigert sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass sie mit dem Anbringen der
Der Kläger erhob daraufhin gegen die Hauseigentümerin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch in vollem Umfang ab, sodass der Pkw Halter auf seinem Schaden sitzen bleibt. Das Gericht stellt fest, dass die Hauseigentümerin mit dem Anbringen der
Grundsätzlich habe im Fall von
Das Gericht stellt weiter fest, dass sich eine Pflicht zur Aufstellung von Warnschildern auch dadurch erübrige, dass der Geschädigte als Ortsansässiger ohnehin mit der Gefahr von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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