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Das Landgericht Hamburg hat die Klage eines Kunden in zweiter Instanz bestätigt, der gegen den Branchenbuchanbieter DAD Deutscher Adressdienst geklagt hatte. Dieser hatte den Kunden in das Internet-Adressenregister unter www.DeutschesInternetRegister.de aufgenommen, ohne deutlich zu machen, dass der Eintrag kostenpflichtig sei. Der Kunde sollte 2.280,04 Euro für den Eintrag bezahlen. Das sah der Kunde nicht ein und nahm sich einen Rechtsanwalt, mit dem er vor Gericht zog. Dort klagte er auf Feststellung, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, sowie auf Erstattung seiner Anwaltskosten. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek gab dem Kunden Recht. Das Landgericht Hamburg bestätigte das Urteil in der Berufung.
Es ging um ein Branchenbuch, in dem rund 1,2 Millionen Unternehmen eingetragen waren. Der überwiegende Teil des Registers besteht aus kostenlosen Eintragungen, welche der beklagte Branchenbuchanbieter aus öffentlich zugänglichen Quellen kopiert hat. Der Kläger erhielt ein Schreiben von dem Anbieter, das mit "Datenaktualisierung 2008" überschrieben war. Im Text wurde darum gebeten, die bereits verzeichneten Daten zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Weiter hieß es: "Die
Eine Mitarbeiterin des Unternehmens trug daraufhin auf dem vorgedruckten Formular fehlende Daten ein und versendete es - so wie eine große Zahl von Behörden und Gewerbetreibenden - an den Branchenbuchanbieter. Dieser stellte dem Unternehmen daraufhin eine Rechnung über 2.280,04 Euro für den Eintrag aus und berief sich auf einen Kostenhinweis im unteren Viertel des Formulars (Jahrespreis von 958 EUR zzgl. MwSt).
Das Landgericht Hamburg wertete dies in seinem Urteil als
So reiche es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst sei, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet sei, den anderen in die Irre zu führen. Er müsse insoweit mit der Möglichkeit rechnen, der Gegner würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben. Beim Täter reiche ein bedingter Vorsatz beim Täuschungswillen für die Annahme eines Betrugs aus.
Hingegen sei es nicht entscheidend, ob der Getäuschte seinerseits die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des "Überlesens" gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt habe. Soweit der
Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wähle, die beim Adressaten fehlerhafte Vorstellungen über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorrufen solle, könne eine
Laut Bundesgerichtshof komme es bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder aufbereitet dargestellt werden. Im vorliegenden Fall sei es jedenfalls so, dass der beklagte Branchenbuchanbieter gerade wegen der unverbindlich klingenden Bitte um Überprüfung und Korrektur allgemein bekannter Daten darauf habe bauen können, dass der Preis zumindest von einigen Kunden schlicht übersehen werde.
Ein weiteres Indiz für die beabsichtigte
Entscheidend sei auch, dass keiner der Adressaten mit Gesamtkosten von über 1.900 Euro für eine einfache Onlineeintragung habe rechnen müssen. Mit dieser Begründung hat auch das Landgericht Heilbronn mit Beschluss vom 23.06.2010, Az. 3 S 19/10 in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/we)..
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