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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die vorformulierte Kündigungsfrist in Krippenverträgen von sechs Monaten als unangemessen lang und damit als unwirksam angesehen werden kann.
Das beklagte Ehepaar des zugrunde liegenden Streitfalls unterschrieb am 31. Juli 2017 einen Betreuungsvertrag für ihren Sohn. Dieser sieht für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Betreuung des Kindes gegen monatliche Betreuungskosten in Höhe von 995 Euro vor.
Ziffer 5.1 des Betreuungsvertrags lautet wörtlich: "Eine
Am 31. Januar 2018 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung, vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. In der Kündigungsbestätigung wies die Klägerin auf die
Die Beklagten waren der Ansicht, dass die vorformulierte sechsmonatige
Das Amtsgericht München gab den Beklagten Recht. In nicht direkt auf diesen Vertragstyp anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sei eine Dreimonatsfrist genannt, die zumindest eine erste Orientierung auch für die Angemessenheit der hier zu prüfenden Frist gäbe. Vorliegend habe die Klägerin keine hinreichenden Gründe genannt, weshalb sie für die Durchsetzung ihrer grundsätzlich nachvollziehbaren Planungsbedürfnisse auf eine
Ein Ersatz der unwirksamen Klausel durch eine fiktive gerade noch angemessene Klausel, hier also in der Form einer Dreimonatsfrist, sei laut Gesetz ausgeschlossen, um von der Verwendung einseitig benachteiligender Klauseln abzuhalten. Als Ersatz sollen vielmehr die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gelten. Deswegen führe die Unwirksamkeit der vorformulierten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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