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Eine in einem Betreuungsvertrag einer Kindertagesstätte vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende ist wirksam. Auch eine Angabe von Kündigungsgründen ist nicht notwendig. Dies entschied das Amtsgericht München.
Ein Münchner Ehepaar suchte im Jahr 2007 eine Ganztagsbetreuung mit wenigen Ferienschließzeiten für ihren Sohn, da beide Elternteile berufstätig waren und sind. Ab September 2007 besuchte dann der nunmehr 5-jährige Sohn eine
Ende März 2011 kündigte Einrichtung dem Ehepaar den Platz zum 30. Juni 2011 ohne Angabe von Gründen. Die wollen die Eltern nicht hinnehmen. Die
Die Einrichtung nahm die
Darauf hin stellten die Eltern Anfang April 2011 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die die
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies den Antrag zurück. Es liege eine wirksame
Daher sei nach der Regelung des bürgerlichen Gesetzbuches eine
Die Kündigungsregelung beeinträchtige die Eltern auch nicht unangemessen. Bei der Betreuung von Kindergartenkindern gäbe es kein übergeordnetes, einem Schulabschluss vergleichbares Ziel, das den Verbleib in einer Einrichtung zwingend notwendig mache, auch wenn es für die Eltern wünschenswert sei, dass ihr Kind die gesamte Kindergartenzeit in einer Einrichtung verbringe. Ein Wechsel sei zwar nicht ideal, aber in der Regel verkraftbar. Eine unangemessene Beeinträchtigung folge auch nicht daraus, dass Kindergartenplätze in München ein knappes Gut seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Eltern einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hätten, da ihr Sohn nunmehr über 3 Jahre alt sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12161
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