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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kindertagesstättenbetreibers, die faktisch eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten festlegt, unwirksam ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt bilinguale Kindertagesstätten, unter anderem auch in Esslingen. Die beklagte Mutter schloss am 19. Mai 2014 dort einen Kindergartenvertrag über die Betreuung, Bildung und Erziehung ihrer damals zweieinhalbjährigen Tochter mit Beginn zum 1. Oktober 2014 ab. Es war eine Betreuungszeit von 6 bis 7 Stunden werktags für monatlich 585 Euro vereinbart, zuzüglich Essensgeld in Höhe von monatlich 140 Euro.
Am 31. Oktober 2014 teilte die Mutter der
Der Kinderbetreuungsvertrag enthält folgende Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
§ 7 Kündigung
(1) Der
Die Betreiberin der
Die Mutter weigerte sich zu zahlen. Zur Begründung trug sie vor, dass ihre Tochter die Einrichtung nur viermal besucht habe, da die Zustände dort zwanghaft und inkompetent gewesen seien. Mangels qualifizierten Personals sei keine bilinguale Erziehung möglich gewesen. Bei dem eingesetzten Personal habe es sich nicht um ausgebildete Erzieherinnen oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation gehandelt. Essensgeld sei mangels Besuch der Einrichtung nicht geschuldet.
Das Amtsgericht München wies die Klage in vollem Umfang ab. Der
Die Mutter habe im Übrigen den Kindergartenplatz wirksam zum 30. November 2015 gekündigt. Die
Darüber hinaus benachteilige die Regelung die Kunden unangemessen. Ein sachlich nachvollziehbarer Grund für die unregelmäßigen Kündigungszeitpunkte, die zum Teil zu einer unangemessen langen Bindung des Kunden führen würden, sei nicht erkennbar. Eine Planungssicherheit für die Klägerin wäre auch unter Berücksichtigung einer "einfachen" dreimonatigen
Wegen der Unwirksamkeit der Kündigungsklausel bestimme sich die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 22970
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