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Spricht das Auswärtige Amt für ein Urlaubsgebiet eine Reisewarnung aus, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Reise vorzeitig anzubrechen. Den Reisenden steht in diesem Fall kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB wegen vertaner Urlaubszeit zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von politischen Unruhen und der Gefahr terroristischer Anschläge in Ägypten sprach das Auswärtige Amt im Februar 2014 eine
Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB. Denn die Reiseveranstalterin habe keine Pflicht aus dem
Nach Ansicht des Landgerichts sei die Reise durch
Der Urlauberin habe nach Auffassung des Landgerichts zudem kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2015, 225/rb)
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Dokument-Nr. 21813
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