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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.04.2015
2-24 S 150/14 -

Bei Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist Reiseveranstalter zum vorzeitigen Abbruch der Reise berechtigt

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit

Spricht das Auswärtige Amt für ein Urlaubsgebiet eine Reisewarnung aus, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Reise vorzeitig anzubrechen. Den Reisenden steht in diesem Fall kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB wegen vertaner Urlaubszeit zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von politischen Unruhen und der Gefahr terroristischer Anschläge in Ägypten sprach das Auswärtige Amt im Februar 2014 eine Reisewarnung für bestimmte Urlaubsregionen aus. Es wurde zum einen dringend von Reisen in die Regionen abgeraten und zum anderen eine frühere Abreise von bereits anwesenden Urlaubern empfohlen. Eine Reiseveranstalterin kündigte daraufhin unter anderem den Reisevertrag mit einer Urlauberin und bot ihr einen vorzeitigen Rückflug nach Deutschland an. Das entsprechende Schreiben wurde in ihrem gebuchten Hotel hinterlassen. Die Urlauberin hatte jedoch eigenmächtig ein anderes Hotel aufgesucht und erhielt daher erst nach Abflug des Rückfluges Kenntnis vom Scheiben. Sie klagte nachfolgend gegen die Reiseveranstalterin auf Ersatz der Kosten für einen anderweitigen Rückflug sowie auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit

Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB. Denn die Reiseveranstalterin habe keine Pflicht aus dem Reisevertrag verletzt. Sie sei berechtigt gewesen, den Vertrag wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j Abs. 1 BGB zu kündigen und der Urlauberin eine vorzeitige Rückbeförderung anzubieten.

Höhere Gewalt aufgrund erheblicher Gefährdung der Reise

Nach Ansicht des Landgerichts sei die Reise durch höhere Gewalt erheblich gefährdet gewesen. Es müsse beachtet werden, dass die Reiseveranstalterin für die Sicherheit ihrer Reisenden verantwortlich sei. Sie müsse daher auf Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes reagieren und die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihrer Kunden ergreifen. Aus der Reisewarnung sei deutlich hervorgegangen, dass eine frühe Abreise ratsam sei. Dass sich die Reiseveranstalterin daran gehalten habe, sei ihr nicht vorzuwerfen gewesen.

Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für anderweitige Rückbeförderung

Der Urlauberin habe nach Auffassung des Landgerichts zudem kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die anderweitige Rückbeförderung gemäß § 651 f Abs. 1 BGB zugestanden. Denn zum einen sei der Reiseveranstalterin der vorzeitige Abbruch der Reise nicht vorzuwerfen gewesen. Zum anderen habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Hinterlegung des Kündigungsschreibens in dem gebuchten Hotel ausreiche, damit die Urlauberin davon rechtzeitig Kenntnis erhalte. Die Reiseveranstalterin sei nicht zu Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthalts der Urlauberin oder zur Durchsicht der Buchungsunterlagen zum Auffinden einer Telefonnummer verpflichtet gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2015, 225/rb)

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