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Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Reisenden nach Abbruch ihrer Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik den gesamten Reisepreis zurückverlangten und weiter eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Reisezeit begehrten, weil die Ferienanlage kurz nach ihrem Eintreffen durch den Hurrikan "Georges" weitgehend zerstört worden war und sie in einem anderen Teil des Landes provisorisch untergebracht wurden.
Das Berufungsgericht hatte eine Vertragsverletzung des Reiseveranstalters verneint, weil dieser eine in der Nacht vor dem Abflug erfolgte Hurrikan-Vorwarnung nicht habe abfragen und an die Reisenden weitergeben müssen, da die Eintreffwahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt nur 1:4 betragen und sich die Gefahr noch nicht verdichtet gehabt habe.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen, weil die getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung nicht zuließen. Er hat dabei im wesentlichen ausgeführt, daß bei einem Hurrikan schon eine Eintreffwahrscheinlichkeit von 1:4 eine erhöhte Gefährdung der Reisenden darstelle und nicht mehr unter das "allgemeine Lebensrisiko" falle, jedenfalls wenn sie sich bereits zu einer Vorwarnung konkretisiert habe. Ein Kündigungsrecht der Reisenden und dementsprechend eine Hinweispflicht des Veranstalters bestehe deshalb schon dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Sei der Reiseveranstalter zu solchen Hinweisen nicht in der Lage, weil er nicht in gebotenem Umfang Erkundigungen eingezogen habe, begründe dies ohne weiteres den Vorwurf einer positiven Vertragsverletzung. Dabei werde sich die Frage, von welchem Gefährdungsgrad an eine erhebliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei und damit eine Hinweispflicht bestehe, nicht in Form einer festen Größe, sondern nur fallweise unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrags beantworten lassen. Bei Flugpauschalreisen in einen Ferienclub mit Unterkunft und Vollpension unter Einschluss aller Nebenkosten ("all inclusive") werde von einer besonderen Risikobereitschaft der Reisenden jedenfalls nicht ohne weiteres ausgegangen werden können.
BGB § 651 j
Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (hier: Hurrikan im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2005
Quelle: ra-online, BGH (pm)
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Dokument-Nr. 100
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