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Amtsgericht München, Urteil vom 06.02.2001
223 C 35808/00 -

Taxigast haftet wegen Verschmutzung des Taxi-Innenbereichs

Verstoß gegen allgemein bekannte Beförderungs­bedingungen

Verschmutzt ein Taxigast den Innenbereich eines Taxis, so macht er sich gegenüber dem Taxifahrer schaden­ersatz­pflichtig. Denn in der Verschmutzung liegt ein Verstoß gegen die allgemein bekannten Beförderungs­bedingungen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verschmutzte ein Taxigast den Innenbereich eines Taxis. Der Taxifahrer klagte aufgrund dessen auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Taxifahrers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 464 DM zugestanden. Denn durch die Verschmutzung des Taxi-Innbereichs habe der Taxigast gegen die allgemein bekannten Beförderungsbedingen verstoßen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

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