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Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2005
145 C 37/05 -

Betrunkener haftet für Erbrechen in einem Taxi

Fehlende Nutzung des Taxis aufgrund Gestanks begründet Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls

Erbricht sich ein Fahrgast aufgrund eines vorherigen Alkoholkonsums in einem Taxi, so ist er schaden­ersatz­pflichtig. Das Taxiunternehmen kann neben den Reinigungskosten auch den Nutzungsausfall ersetzt verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall übergab sich ein Fahrgast aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums in einem Taxi. Nachfolgend bestand Streit über die Haftung des Fahrgastes.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Köln hielt den Fahrgast nach § 280 Abs. 1 und § 823 Abs. 1 BGB für schadenersatzpflichtig. Denn dieser habe das Eigentum des Taxiunternehmens fahrlässig verletzt und damit zugleich gegen die sich aus dem Beförderungsvertrag ergebende Schutzpflicht bezüglich fremden Eigentums verstoßen. Das Gericht sah dabei nicht im Erbrechen den eigentlichen Schuldvorwurf, sondern im Einsteigen in das Taxi trotz vorherigen Konsums einer so großen Menge an Alkohol, die zum Erbrechen führte (actio libera in causa). Trinkt nämlich ein Mensch Alkohol und ist er nicht in der Lage, die körperlichen Konsequenzen seines Verhaltens zu überschauen und nutzt anschließend ein Taxi, so sei er dafür verantwortlich, wenn ihm das Autofahren nicht bekommt und er sich übergeben muss.

Gewisse Verschmutzungen gibt es im Taxi immer

Das Gericht ließ den Einwand des Beklagten, dass es in einem Taxi immer zu "gewissen Verschmutzungen" komme, nicht gelten. Selbstverständlich müsse ein Taxifahrer mit Verschmutzungen von z.B. durch dreckige Schuhe rechnen, führte das Gericht aus. Verschmutzungen wie die hier gegenständliche (Erbrechen) gehörten aber nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch, die ein Taxifahrer hinnehmen müsste.

Rasantes Fahren - Mitverschulden des Taxifahrers?

Es half dem Beklagten auch nicht, dass er dem Taxifahrer ein Mitverschulden wegen "rasanten" Fahrens anlasten wollte. Das Gericht sah diesen Vortrag des Beklagten als zu vage an. Der Beklagte habe nicht dargetan, dass der Taxifahrer erheblich die zulässige Geschwindigkeit überschritten habe. Im Übrigen sei für ein Mitverschulden des Taxifahrers ein Verschulden notwendig. Dies könne aber schon nicht vorliegen, weil sich der Beklagte bis zu seiner unfreiwilligen Entleerung des Magens nach seinem eigenen Vortrag sehr wohl gefühlt habe. Wenn aber schon der Beklagte nichts von seiner Übelkeit ahnte, dann könne es der Taxifahrer erst recht nicht gewusst haben.

Ersatz der Reinigungskosten und des Nutzungsausfalls

Das Taxiunternehmen habe nach Auffassung des Amtsgerichts neben den Reinigungskosten in Höhe von 50 EUR auch den Nutzungsausfall als Schaden ersetzt verlangen können, der aufgrund des Verhaltens des Fahrgastes entstanden ist. Die Höhe des Nutzungsausfalls schätzte das Gericht auf Grundlage der Berechnung des Steuerberaters des Taxiunternehmens auf 100 EUR pro Tag.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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