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Der Käufer eines Anwesens muss nur dann eine Maklerprovision bezahlen, wenn dies eindeutig vereinbart wurde. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach es gestattet ist, für Verkäufer und Käufer provisionspflichtig tätig zu werden, genügt dafür nicht, genauso wenig wie die Angabe „Kaufpreis plus Maklercourtage“ im Exposé. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall erteilte der Eigentümer eines Anwesens in München im November 2009 einer Maklerfirma den Auftrag, dieses Anwesen zu verkaufen. Auf Grund einer Internetanzeige meldete sich auch bald ein Interessent. Es kam zu einem Besichtigungstermin, bei dem auch ein
Nach einigem hin und her kam es im Dezember 2009 dann zum Verkauf der Immobilie an den Interessenten. Der endgültige Kaufpreis betrug 1,088 Millionen Euro. Die Maklerfirma, die vom Verkäufer bereits eine Maklerprovision bekommen hatte, verlangte daraufhin weitere 42.840 Euro von dem Käufer. Dieser lehnte eine Zahlung aber ab. Eine Maklerprovision sei, was seine Person anginge, nicht vereinbart worden.
Die Maklerfirma erhob daraufhin Klage, allerdings erst mal nur auf einen Teilbetrag von 5.000 Euro. Die Klage wurde daher vor dem Amtsgericht München verhandelt. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.
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Derjenige, der sich an einen
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Auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma könne kein anderer Schluss gezogen werden. Dort würde lediglich darauf hingewiesen, dass es der Firma gestattet sei, für beide Vertragspartner als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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