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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.02.2008
18 U 59/07 -

Honorar weg: Zu hohe Maklerprovision ist sittenwidrig

12 Prozent Maklergebühr sind überhöht

Immobilienmakler dürfen nicht ein Mehrfaches über der marktüblichen Provision verlangen. Andernfalls kann der Vertrag als sittenwidrig angesehen werden und nichtig sein, wie ein Urteil des Oberladensgerichts Frankfurt zeigt. Der Makler musste die gesamte Provision zurückzahlen.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Makler für seine Tätigkeit ein erfolgsunabhängiges Honorar von 13.340,- € sowie eine erfolgsabhängige Provision von 12 Prozent des Verkaufspreises zuzüglich Umsatzsteuer. Die spätere Klägerin zahlte das Honorar in Höhe von 13.340,- €; verlangte diese aber später zurück.

Vertrag verstößt gegen die guten Sitten

Mit Recht, urteilten die Richter. Ein derartiger Vertrag verstoße gegen die guten Sitten. Hier sei von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen. Die höchstrichterliche Rechtssprechung habe bei gegenseitigen Verträgen ein die Sittenwidrigkeit begründendes auffälliges Missverhältnis in der Regel bejaht, wenn der Preis knapp doppelt so hoch sei wie der Wert der Gegenleistung oder der marktübliche Preis, führten die Richter aus.

Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

In der Regel liege die Provision für die Vermittlung eines Kaufvertrages über ein Grundstück zwischen drei und fünf Prozent des Kaufpreises. Mit dieser Provision seien alle Tätigkeiten des Maklers abgegolten. Demgegenüber verlangte der Makler 12 Prozent des Kaufpreises, obwohl er für seine Vermittlungstätigkeit bereits ein erfolgsunabhängiges Honorar beansprucht hatte. Es liege also ein auffälliges Missverhältnis vor, so dass der Vertrag sittenwidrig sei.

Die Richter verurteilten den Makler zur Rückzahlung der gesamten Provision in Höhe von 13.340,- €.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2008
Quelle: ra-online (pt)

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