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Immobilienmakler dürfen nicht ein Mehrfaches über der marktüblichen Provision verlangen. Andernfalls kann der Vertrag als sittenwidrig angesehen werden und nichtig sein, wie ein Urteil des Oberladensgerichts Frankfurt zeigt. Der Makler musste die gesamte Provision zurückzahlen.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein
Mit Recht, urteilten die Richter. Ein derartiger Vertrag verstoße gegen die guten Sitten. Hier sei von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen. Die höchstrichterliche Rechtssprechung habe bei gegenseitigen Verträgen ein die
In der Regel liege die
Die Richter verurteilten den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2008
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 6825
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