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Amtsgericht München, Urteil vom 12.02.2015
213 C 26442/14 -

Wirt haftet nicht für beschädigte Zahnbrücke nach Biss auf ein Stück Knochen im Steak

Gast muss beim Verzehr mit Knochenresten im Fleisch rechnen

Ein Gastwirt haftet nicht, wenn ein Gast sich beim Verzehr eines Nackensteaks eine Zahnbrücke beschädigt, weil er auf ein Knochenstück beißt. Dies ist ein allgemeines Lebensrisiko. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall besuchte der 63-jährige Kläger aus Geretsried am 3. Juli 2014 mit seiner Ehefrau und seiner Mutter eine Gaststätte in der Gegend von Schäftlarn bei München. Dort bestellte er ein Nackensteak vom Halsgrat. Beim Verzehr des Nackensteaks gingen Teile der Brücke von seinem Gebiss zu Bruch. Der Kläger behauptet, dass sich in dem Fleischstück ein kleines Konchenstück befunden habe und bereits beim ersten Biss die Zahnbrücke gebrochen sei. Die Betreiber der Gaststätte hätten die Pflicht, ein Steak vor dem Zubereiten auf Knochenstücke hin zu untersuchen. Man müsse nicht damit rechnen, dass ein Stück Halsgrat Knochenstücke enthalte. Die Brücke musste komplett neu angefertigt, angepasst und eingesetzt werden. Dadurch sind Kosten in Höhe von 2805,78 Euro entstanden. Diese Kosten wollte der Kläger von der Haftpflichtversicherung der Wirtsleute und auch von den beiden verheirateten Wirtsleuten persönlich ersetzt bekommen. Der Schaden wurde nicht beglichen. Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht München gegen das Ehepaar, das die Gaststätte betreibt.

Sicherheitserwartungen der Verbraucher sind durch natürliche Beschaffenheit von Lebensmitteln Grenzen gesetzt

Der zuständige Richter am Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Kläger muss seine neue Zahnbrücke selbst bezahlen. Der Verkäufer eines Lebensmittels bzw. der Gastwirt, der im Rahmen der Bewirtung von Gästen Lebensmittel zubereitet, müsse grundsätzlich erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllen, da er Lebensmittel an Endverbraucher ausgibt. Der Verbraucher dürfe, auch wenn er ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, davon ausgehen, dass der Hersteller sich im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Naturprodukt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von dem Naturprodukt ausgehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Den Sicherheitserwartungen der Verbraucher seien aber durch die natürliche Beschaffenheit von Lebensmitteln Grenzen gesetzt. So hat der Bundesgerichtshof in einem dort anhängigen Verfahren die Haftung eines Bäckers gegenüber seinem Kunden verneint, der sich einen Teil seines Zahnes abgebrochen hatte beim Biss auf einen Kirschkern, der in dem gekauften Gebäckstück mit Streuselbelag eingebacken war (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.03.2009 - VI ZR 176/08).

Gastwirt muss zubereitetes Fleisch nicht auf kleinste Knochenteile untersuchen

Der Richter am Amtsgericht München stellt in seinem Urteil fest, dass ein auch nur durchschnittlich gebildeter Verbraucher wisse, dass es sich bei Fleisch um ein Produkt handelt, welches vom Tier stammt und dass somit in der ursprünglichen Form Knochen vorhanden sind, die bei der Zerteilung und Herstellung verbrauchsfertiger Portionen noch entfernt oder bearbeitet werden müssen. Der Kläger habe daher nicht ohne weiteres erwarten können, dass das Steak - auch wenn ein solches gewöhnlich knochenfrei ist - tatsächlich nicht doch noch Knochenreste aufweisen würde. Anders wäre dies allenfalls dann zu beurteilen, wenn die beklagten Wirtsleute ihr Gericht ausdrücklich als "knochenfrei" angepriesen hätten, was jedoch nicht der Fall gewesen ist. Nach Auffassung des Gerichts könne den Beklagten Gastwirten auch nicht zugemutet werden, das von ihnen zubereitete Fleisch selbst auf kleinste Knochenteile zu untersuchen. Auch der Kläger, der das Fleisch vor dem Verzehr sicherlich nochmals zerteilt und anschließend zu Munde geführt hat, habe offensichtlich das Knochenstück selbst nicht erkennen können, so dass alles dafür spreche, dass es sich tatsächlich um ein äußerst kleines Teil im Inneren des Steaks gehandelt habe.

Gast droht bei Biss auf kleines Knochenteil in der Regel keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr

Das Gericht führt zur weiteren Begründung die Argumentation des Bundesgerichtshofes an, wonach ein derartiger hoher Untersuchungsaufwand schon deshalb nicht erforderlich sei, da dem Verbraucher, der auf ein kleines Knochenteil beißt, in der Regel keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste. Der Richter sagte hierbei wörtlich: "Letztlich hat sich bei der Beschädigung des Gebisses des Klägers bedauerlicherweise das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, welches nie gänzlich vermieden werden kann."

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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