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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.04.2009
S 13 R 161/07 -

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für ein spezielles Hörgerät

Spezielle Hörgeräteversorgung nicht nur ausschließlich für die Berufstätigkeit erforderlich

Eine Kostenübernahme für ein spezielles Hörgerät durch die Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nur dann möglich, wenn beim ausgeübten Beruf besondere Anforderungen an das Hörvermögen gestellt werden und somit ein solches Hörgerät unabdingbar ist. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main.

Der an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit leidende Kläger arbeitet als Maschinenführer. Er erwarb ein Hörgerät, dessen Kosten die Krankenkasse zu etwa der Hälfte übernahm. Den Restbetrag von 1.101,45 € zahlte der Kläger aus eigenen Mitteln. Anschließend beantragte der Kläger bei der Rentenversicherung die Erstattung dieses von der Krankenkasse nicht übernommenen Betrages als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Kläger legte einen ärztlichen Befundbericht über seine Schwerhörigkeit vor und gab an, nur durch Versorgung mit dem erworbenen speziellen Hörgerättyp sei eine reibungslose Kommunikation am Arbeitsplatz möglich. Anderenfalls drohe ihm der Verlust des Arbeitsplatzes. Die Rentenversicherung lehnte den Kostenübernahmeantrag ab.

Berufstätigkeit des Klägers erfordert kein spezielles sondern nur normales Hörvermögen

Das Sozialgericht Frankfurt hat die Klage gegen die Rentenversicherung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts abgewiesen. Die Übernahme des von der Krankenkasse nicht übernommenen Kostenanteils als Ermessensleistung zur Teilhabe am Arbeitsleben käme nur dann in Betracht, wenn die spezielle Hörgeräteversorgung ausschließlich für die Berufstätigkeit erforderlich wäre. Das sei hier nicht der Fall. Der Kläger nutze die Hörgeräte nicht nur zu beruflichen Zwecken, sondern auch außerhalb des Berufs. Die Hörgeräteversorgung diene damit der Gewährleistung des Grundbedürfnisses Hören. Die Berufstätigkeit des Klägers als Maschinenführer erfordere auch kein spezielles, sondern nur ein normales Hörvermögen. Es komme nicht darauf an, feinsinnig zwischen bestimmten Tönen und Klängen zu unterscheiden. Nur in diesem Fall aber - wenn also besondere Anforderungen an das Hörvermögen für den Beruf gerade charakteristisch seien - komme eine Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Versorgung mit speziellen Hörgeräten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht, etwa bei einem Musiker.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt vom 08.06.2009

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