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Amtsgericht München, Urteil vom 15.01.2018
154 C 19092/17 -

Verlegung des Abflughafens in eine andere Stadt führt nicht zum Schadens­ersatz­anspruch für dadurch entstandene höhere Hundepensionskosten

Geänderter Abflugort an sich kann jedoch grundsätzlich Reisemangel darstellen

Ein geänderter Abflugort kann einen Reisemangel darstellen, für den eine Minderung in Höhe von 15 % eines Tagesreisepreises für angemessen angesehen werden kann. Durch die Verlegung des Abflugortes verursachte höhere Kosten für eine Hundepension werden jedoch nicht erstattet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Der Berliner Kläger des zugrunde liegenden Falls buchte bei der Beklagten für sich, seine Frau und seine Kinder eine Pauschalreise in die Türkei für den Zeitraum 3. bis 11. Juni 2017 zum Gesamtpreis von 2.746 Euro. Es wurden folgende Flugdaten vereinbart: Hinflug: 3. Juni 2017, 15.30 Uhr ab Flughafen Berlin Schönefeld, 19.40 Uhr an Flughafen Antalya. Die Fluginformationen waren in der Buchungsbestätigung der Beklagten mit folgendem Hinweis versehen: "Details & Flugzeiten unverbindlich". Im Mai 2017 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sich die Flugdaten wie folgt geändert hätten: Hinflug: 3. Juni 2017, 14.45 Uhr ab Flughafen Leipzig, 19.00 Uhr an Flughafen Antalya. Der Kläger hatte einen Hund, für den er vom 3. bis 11. Juni 2017 einen Platz in einer Hundepension in der Nähe des Flughafens Berlin-Schönefeld gebucht hatte. Der Kläger musste den Hund bereits am 2. Juni 2017 in der Hundepension abgeben, da die Tiere dort nur ab 9 Uhr abgegeben werden können, und der Kläger am 3. Juni 2017 um 9.30 Uhr bereits die Anreise zum Flughafen Leipzig antreten musste. Hierdurch sind dem Kläger zusätzliche Kosten in Höhe von 19 Euro entstanden.

Beklagte lehnt Vergleichsangebot für Entschädigung ab

Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juni 2017 mit, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei, und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung, das die Beklagte ablehnte. Der Kläger und seine Familie führten sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise um 500 Euro günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsort habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn und seine Familie jemand abhole. Er war der Auffassung, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100 % des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 19 Euro für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet.

AG bejaht Reisemangel durch Verlegung des Abflugortes

Das Amtsgericht München gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Rech und wies die Klage im Übrigen ab. Das Gericht sei der Auffassung, dass eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstelle. Reisende würden zum einen bewusst einen Abflugort auswählen, der für sie günstig sei. Zum anderen würden sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort einstellen, die Anreise planen, sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten informieren. Es handele sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel halte das Gericht eine Minderung in Höhe von 15 % eines Tagesreisepreises für angemessen. Bei der Bemessung der Minderung sei zu berücksichtigen gewesen, dass lediglich ein Reisetag, nämlich der 3. Juni 2017, durch die Änderung des Abflug-Flughafens betroffen gewesen sei, und es sich bei diesem Tag ohnehin um einen Reisetag gehandelt habe. Der Zielflughafen sei durch die ebenfalls leicht veränderte Flugzeit 40 Minuten früher erreicht worden. Ferner sei zu berücksichtigen gewesen, dass der in Berlin wohnhafte Kläger - auch wegen der zusätzlichen Vorverlegung des Abfluges um 45 Minuten - eine um wenige Stunden verlängerte Anreise zum Abflugort gehabt habe. Weitere Unannehmlichkeiten hätten sich dadurch ergaben, dass der Abreiseort nicht dem Ankunftsort entsprach. Zusätzliche Kosten für die Anreise seien dem Kläger nicht entstanden, da die streitgegenständliche Reise ein "Rail&Fly"-Ticket beinhaltet habe, also die kostenlose Anreise mit der Deutschen Bahn. Die Nachtruhe des Klägers sei durch die Änderung des Abflugortes nicht gestört worden. Deswegen stelle auch die Änderung der Abflugzeit keinen Reisemangel dar.

Unterbringung des Hundes war nicht Vertragsgegenstand

Die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit sei nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise und falle nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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