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Die Weitergabe einer TAN in einem Telefongespräch begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, so dass eine Bank nicht verpflichtet ist, das über Phishing ergaunerte Geld zu erstatten. Dies entschied das Amtsgericht München.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar aus Aying unterhält bei der beklagten
Am 12. Mai 2014 erhielt die Ehefrau eine Phishing-E-Mail, die als Absender "HypoVereinsbank [mailto:direct-b@hypovereinsbank]" auswies und mitteilte, dass der Zugang zum "Direct B@nking" bald ablaufe, sofern die Synchronität der SEPA-Umstellung im Zugang nicht aktualisiert werde. Es wurde aufgefordert, auf einen Link zur manuellen Aktualisierung des Zugangs zu klicken.
Die Ehefrau klickte auf diesen Link und gab dort ihren Namen, ihre Kontonummer sowie ihre Festnetznummer an. Am 13. Mai 2014 rief eine weibliche Person die Ehefrau des Klägers an und gab sich als Mitarbeiterin der
Die Ehefrau ließ das Konto am 18. Mai 2014 sperren und stellte am 19. Mai 2014 Strafanzeige gegen Unbekannt. Versuche, den Betrag von diesem Konto zurückzuerlangen, blieben ohne Erfolg. Die
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Das Geld des Ehepaars ist weg. Die Weitergabe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 24716
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