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Gibt ein Bankkunde telefonisch mehrere TAN an einem angeblichen Mitarbeiter der Bank heraus, so begründet dies regelmäßig den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. In diesem Fall haftet gemäß § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB der Bankkunde für den unautorisierten Zahlungsvorgang. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Bankkunde im Jahr 2021 beim Landgericht Saarbrücken gegen seine Bank auf Erstattung nicht autorisierter Überweisungen. Die Bank warf dem Bankkunden
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Bank. Zwar könne der Bankkunde grundsätzlich nach § 675 u BGB eine Erstattung wegen der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge verlangen. Jedoch stehe der Bank gemäß § 675 Abs. 3 Nr. 2 BGB ein korrespondierender Schadenersatzanspruch zu. Dem Bankkunden sei nämlich wegen der telefonischen
Die telefonische
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2023
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32621
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