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Wer rückwärts in eine Parklücke einfährt und dort ein Hindernis erkennt, muss sich zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern und sein Fahrverhalten anpassen, gegebenenfalls vorwärts einparken. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens befuhr mit seinem Pkw BMW im März 2013 eine Tiefgarage in Nürnberg. Er wollte mit seinem Fahrzeug rückwärts einparken. Dabei übersah er einen mit roter Farbe lackierten Schutzbügel, der um ein Regenfallrohr an der Wand des Parkhauses angebracht war und der über den Bodensockel hinaus hinausstand. Es entstand ein Schaden an dem Fahrzeug in Höhe von 1.336 Euro. Diesen Betrag verlangte er von der Hausverwaltung des Parkhauses ersetzt. Er war der Meinung, dass die Hausverwaltung gegen ihre
Der Kläger erhob daraufhin Klage gegen den Parkhausbetreiber und dessen Hausverwaltung.
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Der Kläger müsse seinen Schaden selbst tragen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die
Der Kläger sei wegen des Sichtfahrgebots gehalten gewesen, sich vor dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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