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Öffnet jemand die Heckklappe seines Fahrzeugs, ist es primär seine Aufgabe, sich zu vergewissern, dass er dies gefahrlos tun kann, ohne mit der Heckklappe irgendwo anzustoßen. Einen dadurch entstandenen Schaden hat er selbst zu tragen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr ein Münchner Anfang April 2011 mit seinem
Diesen Betrag sowie Nutzungsausfall für drei Tage in Höhe von 195 Euro, die Ausgaben für den Kostenvoranschlag in Höhe von 43 Euro sowie pauschalen Kostenersatz in Höhe von 25 Euro wollte der Autofahrer vom Betreiber der Parkgarage ersetzt bekommen. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Tatsache, dass er die Heckklappe nicht öffnen konnte, sei für ihn völlig überraschend gewesen. Nirgends hätten sich Hinweisschilder befunden, dass ein gefahrloses Öffnen der Klappe oder ein Rückwärtseinparken nicht möglich sei.
Der Inhaber des Parkhauses bezahlte jedoch nicht. Er habe keine Pflicht verletzt. Im Gegenteil, der Autofahrer habe nicht aufgepasst.
Dieser erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab. Zum einen liege schon keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Zwar müsse man in einem
Darüber hinaus sei es primär Aufgabe des Klägers, sich zu vergewissern, dass er die Heckklappe gefahrlos öffnen könne. Da der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, überwiege sein Verschulden an dem Vorfall so sehr, dass auch aus diesem Grund eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht komme.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 13728
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