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Bei Verwendung einer Einparkhilfe darf der Fahrzeugführer sich nicht alleine auf diese verlassen, er muss sich zusätzlich durch eigene Beobachtung vergewissern, wie weit ein Rückwärtsfahren ohne Anstoß möglich ist. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im Juni 2006 mietete der spätere Beklagte von der Klägerin einen PKW Marke Skoda an. Beide vereinbarten eine Eigenbeteiligung von 750 Euro, sollte der Beklagte einen Schaden verursachen. Das Fahrzeug war mit einem „PDC-System“, einer
Die Klägerin verlangte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Eigenbeteiligung. Er habe aus ihrer Sicht schuldhaft gehandelt. Schließlich hätte er sich nicht einfach auf die
Der Beklagte habe fahrlässig den Schaden verursacht. Fahrlässig handele, wer die im Verkehr erforderlicher Sorgfalt außer Acht lasse, sofern der Eintritt des Schadens vorhersehbar und vermeidbar sei. Erforderlich sei dabei das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das ein besonnener und gewissenhafter Verkehrsteilnehmer an den Tag lege.
Bei der Verwendung einer
Der Schaden sei auch vorhersehbar gewesen. Schließlich seien die Hohlräume, die zum Versagen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2007
Quelle: ra-online, AG München (pm)
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Dokument-Nr. 4718
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