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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Kundin einer exklusiven Partnervermittlung kein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Honorars zusteht, weil ihr in einem bestimmten Zeitraum kein passender Partner vermittelt wurde.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2017 schloss eine adlige gut dreißigjährige Verwalterin eigener Immobilien aus Baden-Württemberg mit einer Münchner Partnervermittlung (Beklagte) einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, in dem die Beklagte beauftragte wurde die Klägerin "... bei der Wahl des passenden Partners zu unterstützen". Die Beklagte verpflichtete sich der Klägerin auf sie abgestimmte Partnervorschläge aus dem Kunden- und Interessentenkreis der Beklagten zu unterbreiten und ihr Partner-Exposés von Mitgliedern zuzuleiten, die ihrerseits an einer Kontaktaufnahme mit der Klägerin interessiert waren. Die Parteien vereinbarten ein
Die Beklagte unterbreitete der Klägerin während der Vertragslaufzeit fünf Partnervorschläge. Einen weiteren Vorschlag erhielt die Klägerin danach noch am 30. Juni 2017. Mit drei der Herren traf sie sich es kam jedoch zu keiner Beziehung. Mit einem der weiteren Herren lehnte die Klägerin ein Treffen ab, zwei weitere hatten kein Interesse die Klägerin kennenzulernen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten kurz nach Ablauf der Vertragslaufzeit erklärte die Klägerin die Anfechtung, die Kündigung und den Widerruf des Vertrages. Die Beklagte lehnte die
Die Klägerin war der Auffassung, dass der
Die Beklagte führte aus, dass das individuell vereinbarte Entgelt der in diesem Segment der Partnerschaftsvermittlung üblichen Praxis entspräche. Es seien keine Ausschlusskriterien für die zu unterbreitenden Partnervorschläge vereinbart worden. Der
Das Amtsgericht München sah die Klage als unbegründet. Unstreitig seien der Klägerin sechs Partnervorschläge unterbreitet worden. Fünf der Männer sei die Klägerin bereit zu treffen gewesen, mit dreien davon sei es zu einem Treffen gekommen. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Vorschläge völlig ungeeignet gewesen seien und nicht dem Anforderungsprofil der Klägerin entsprochen hätten, so das Gericht. Einen Vorschlag habe die Klägerin abgelehnt, da ihr die Nationalität des Mannes nicht gefallen habe und die Tatsache, dass seine Eltern Arbeiter waren. Der
Dass eine Mindestanzahl nicht vertraglich festgeschrieben sei, mache die Pflicht der Beklagten nicht unbestimmt. Schließlich hänge die Erforderlichkeit eines weiteren Partnervorschlags vom Verlauf der Kontaktaufnahme mit der zuletzt vorgeschlagenen Person ab. Ziel des Vertrages und der Klägerin sei gewesen, einen geeigneten Partner zu finden und nicht eine bestimmte Anzahl von Männern zu treffen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27850
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