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Amtsgericht München, Urteil vom 24.04.2015
111 C 24091/14 -

Streit zwischen Schülern: Schläge mit einem Besenstil können im Einzelfall zu Schmerzens­geld­anspruch führen

Bei nur geringfügigen Verletzungen ist Schmerzensgeld auch unter Berücksichtigung der Wieder­gutmachungs­funktion im unteren Bereich anzusiedeln

Schläge mit einem Besenstil nach gegenseitigen Beleidigungen können im Einzelfall zu einem Schmerzens­geld­anspruch von 250 Euro führen, wenn die Verletzungen geringfügig waren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 26. Februar 2014 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern einer Hauptschule in München. Beide besuchten am Nachmittag eine Arbeitsgemeinschaft, während der es zwischen ihnen zu einem Wortgefecht kam. Nach dem Unterricht gab es eine Rangelei, bei der der beklagte Schüler der 9. Klasse den klagenden Schüler der 6. Klasse mit einem Besenstiel auf den Oberschenkel schlug. Der Sechstklässler erlitt dadurch Prellungen am rechten Unterarm und am rechten Oberschenkel. Er verlangt von dem beklagten Neuntklässler Schmerzensgeld.

Versuch des Täter-Opfer-Ausgleich scheitert

Wegen des Vorfalls wurde von der Polizei ein Strafverfahren eingeleitet. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft sollte ein Täter-Opfer-Ausgleich herbeigeführt werden, jedoch hatten weder der verletzte Kläger noch dessen Mutter ein Interesse an dem Ausgleich. Der Beklagte und sein Vater hingegen hatten Bereitschaft dazu gezeigt.

Schüler verlangt 1.000 Euro Schmerzensgeld

Der Kläger verlangte von dem Beklagten dann über seinen Anwalt Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob der Kläger vor dem Amtsgericht München Klage.

Dem Schmerzensgeld innewohnende Genugtuungsfunktion ist als nur gering zu bewerten

Die zuständige Richterin sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 Euro zu. Der beklagte Schüler hat in der mündlichen Verhandlung zugegeben, den Kläger mit einem Besenstiel geschlagen zu haben und er hat sein Fehlverhalten bereut. Nach Ansicht des Gerichts sei die dem Schmerzensgeld innewohnende Genugtuungsfunktion als gering zu bewerten. Denn es habe im Vorfeld eine verbale Auseinandersetzung gegeben mit gegenseitigen Beleidigungen. Der Beklagte habe sich sowohl im Strafverfahren als auch in der Verhandlung vor dem Zivilgericht um einen Ausgleich mit dem Kläger bemüht und Reue gezeigt. Das Gericht stellt fest, dass die erlittenen Verletzungen sich auf sichtbare Hämatome am Arm und Oberschenkel beschränkten. Auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern sei erkennbar, dass es sich um geringfügige Verletzungen handelte, so dass auch unter Berücksichtigung der Wiedergutmachungsfunktion im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen das Schmerzensgeld im unteren Bereich anzusiedeln sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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