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Wenn ein Schüler von einem Mitschüler beim Herumfuchteln mit einem Lineal verletzt wird, so hat der Schüler bei fehlendem Vorsatz keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies hat das Landgericht Ansbach entschieden.
Im vorliegenden Streitfall verklagte der damals 15 Jahre alte Schüler seinen damals 14 Jahre alten Mitschüler, mit dem er gemeinsam eine Mittelschule im südlichen Landkreis Ansbach besuchte, sowie den Freistaat Bayern als Träger der
Der Kläger ist der Ansicht, der Mitschüler habe ihn vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verletzt, weil er mit dem Lineal wild herumgefuchtelt und ihm dieses in das Auge gestoßen habe. Die Lehrer hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil sie während der Schulstunde zum Zweck einer privaten Feier im Lehrerzimmer die Schüler ca. 20 Minuten unbeaufsichtigt im Klassenzimmer gelassen hätten. Die Verletzung am Auge habe starke Schmerzen verursacht. Das Sehvermögen sei bis heute beeinträchtigt, ein Dauerschaden zu befürchten.
Die Beklagten hielten entgegen, zu der Verletzung sei es gekommen, weil der Kläger aufgestanden sei und sich in Richtung des Mitschülers gedreht habe. Dabei sei er unglücklicherweise durch das Lineal am Auge verletzt worden.
Das Gericht hat die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, bei Schulunfällen dieser Art, die auf Spielereien, Raufereien und übermütigem oder bedenkenlosem Handeln und damit auf typischem Verhalten von Schülern im Pubertätsalter beruhen, sei nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Schmerzensgeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist.
Das Gericht war nach der Beweisaufnahme nicht hinreichend davon überzeugt, dass der beklagte Schüler seinen Mitschüler vorsätzlich verletzt hat und dessen Augenverletzung herbeiführen wollte. Genauso gut könne es sein, dass der Schüler nur zum Spaß mit dem Lineal herumgefuchtelt und dabei nicht aufgepasst habe. Damit sei gegen ihn ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen.
Gleiches gelte für eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung. Wenn - wie hier - nicht nachgewiesen sei, dass die Lehrer die Verletzungshandlung und deren Folgen vorhergesehen und trotzdem hingenommen hätten, scheide ein Anspruch mangels Vorsatzes ebenfalls aus.
Für Schulunfälle dieser Art sind die Schüler durch die vom Schulträger (hier Freistaat Bayern) abzuschließende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2014
Quelle: Landgericht Ansbach/ ra-online
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Dokument-Nr. 18690
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