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Erleidet ein Schüler in der Schule durch zwei Schläge eines Mitschülers eine schwerwiegende Augenverletzung, kann der Geschädigte vom Schädiger ein Schmerzensgeld verlangen, das den vom Schädiger billigend in Kauf genommen Verletzungen Rechnung trägt. Weitergehende, vom Vorsatz des Schädigers nicht umfasste Verletzungsfolgen sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Die seinerzeit vierzehnjährigen Jugendlichen waren im Juni 2010
Das Klagebegehren war insoweit erfolgreich als das Oberlandesgericht Hamm dem Kläger ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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