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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass einer Urlauberin kein Anspruch auf Schadensersatz für ihr von einem Transportfahrzeug überfahrenes Gepäck zusteht, da die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall entsprechend der Bedingungen des Reisegepäckversicherungsvertrags nicht erfüllt waren.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls schloss mit der Beklagten im Februar 2016 einen Reiseversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von maximal 2.000 Euro. Anfang November 2017 reiste die Klägerin zu einem zehntägigen Urlaub in die Türkei. Mit E-Mail vom 10. November 2017 meldete die Klägerin einen Gepäckschaden. Mit Schreiben vom 25. November 2017 übersandte die Klägerin an die Beklagte ein ausgefülltes Schadensformular, in dem der geltend gemachte Schaden auf 3.760 Euro beziffert wurde. Die Beklagte lehnte am 22. Januar 2018 eine Regulierung des Schadens ab.
Die Klägerin trug vor, dass es am letzten Tag des Urlaubs im Rahmen des Transfers vom Hotel zum Flughafen Antalya zu einem Schadensereignis gekommen sei. Gegen 7.15 Uhr habe der Mitreisende sein eigenes Gepäck im Kofferraum des von ihm angemieteten Mietwagens verstaut und sei dann zur Hoteleinfahrt gefahren. Dort habe die Klägerin mit ihrem Gepäck, welches sie vor einer von drei Sitzbänken abgestellt habe, gewartet. Der Mitreisende habe das am Boden befindliche Gepäck der Klägerin übersehen und dieses mit dem rechten Vorderreifen überfahren. Hierdurch sei ein Kleidersack im Wert von 2.500 Euro (gekauft in den USA vor neun Jahren für 3.900 USD), eine Aktentasche im Wert von 500 Euro (gekauft in Singapur vor zwei Jahren für SGD 990) und eine Montblanc Füllfeder im Wert von 760 Euro (Geschenk eines verstorbenen Onkels) beschädigt worden.
Die Beklagte war der Ansicht, dass der Vorfall, sollte er tatsächlich wie behauptet stattgefunden haben, jedenfalls kein
Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht. Entsprechend der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen bestünden Ansprüche aus der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27516
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