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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26.03.2006
3 U 272/05 -

Fluggesellschaft muss für Schäden an Musikinstrumenten als Reisegepäck haften

Fluggesellschaften haften, wenn sie Musikinstrumente, die in Instrumentenkoffern als Reisegepäck aufgegeben wurden, beschädigen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Im Fall flog ein kanadischer Posaunist von Montreal nach Stuttgart. Er war Eigentümer zweier Blechblasinstrumente, eines Baritonhorns und einer Trombone (Zugposaune). Beide Instrumente verpackte der Musiker vor dem Flug in speziell für diese Objekte vorgesehenen Hartschalenkoffern, stopfte an den Instrumenten vorhandene Hohlräume mit Wäsche aus und umwickelte die Koffer jeweils mit einem starken Gewebeband. Weil pro Reisendem nur zwei Gepäckstücke zugelassen waren, gab die Mitreisende Frau gemäß einer Absprache mit dem Kläger die Trombone als ihr Reisegepäck auf, den Baritonhorn gab der Kläger als Fluggepäck auf.

Nach der Landung stellte er fest, dass seine Instrumente beschädigt waren. Er meldete den Schaden umgehend am Reklamationsschalter. Dort wurde ihm ein Formular ausgehändigt. Eine schriftliche Aufnahme der Reklamation erfolgte nicht. Der Musiker ließ den Schaden durch eine Musikhändler schätzen, der sechs Tage nach dem Flug den Schaden mit 1.381 EUR bezifferte. Einen Tag später - am 7. Tag nach dem Flug - machte der Musiker Flug eine schriftliche Schadensanzeige bei der Fluggesellschaft.

Die Fluggesellschaft weigerte sich aus verschiedenen Gründen, den Schaden zu begleichen. Der Musiker habe einen evtl. Anspruch verloren, weil er die 7 Tagesfrist des Art. 31 Abs. 2 MÜ (Montrealer Übereinkommen zum Flugverkehr) für die schriftliche Schadensanzeige nicht habe ausschöpfen dürfen, denn er habe die Schäden schon bei der Entgegennahme der Gepäckstücke festgestellt. Indem er das zweite Musikinstrument seiner Frau gegeben habe, habe er gegen Treu und Glauben verstoßen, weil er so bewirkt habe, dass die Fluggesellschaft über die Haftungshöchstgrenze von 1.000,- EUR hinaus erstattungspflichtig sei. Schließlich seien die Instrumente ungeeignet verpackt gewesen.

Fluggesellschaft haftet gemäß Art. 17 Abs.2 Montrealer Übereinkommen zum Flugverkehr

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass die Fluggesellschaft gemäß Art. 17 Abs.2 MÜ auf Schadensersatz hafte. Nach dieser Vorschrift habe der Luftfrachtführer verschuldensunabhängig den Schaden zu ersetzen, der u. a. durch Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entstehe, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Beschädigung eintrat, an Bord des Luftfahrzeuges oder während eines Zeitraumes eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Gepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass die Koffer gerade in dem Zeitraum, als die Objekte der Beklagten zum Transport übergeben waren, beschädigt wurden.

Durch die schriftliche Schadensanzeige, die 7 Tage nach dem Schaden aufgegeben worden sei, sei dem Erfordernis des Art. 31 Abs.2 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles noch genüge getan. Zwar formuliere die Vorschrift, dass der Schaden unverzüglich anzumelden sei und gebe durch die weitere Formulierung von jedenfalls 7 Tagen zu erkennen, dass man bei Erkennen des Schadens ohne schuldhaftes Zögern sofort reagieren müsse und nicht stets die 7-Tages-Frist ausschöpfen könne. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls sei dem Kläger das Ausschöpfen der Frist hier jedoch zuzubilligen.

Auch das Argument, die Musikinstrumente sei falsch verpackt gewesen, ließen die Richter nicht gelten. Gemäß dem Montrealer Übereinkommen zum Flugverkehr bestehe nur dann ein Haftungsausschluss für Schäden am Reisegepäck, wenn dieses besonders schadensempfindlich oder sogar bereits defekt sei. Auf unzureichende Verpackung könne sich der Luftfrachtführer nur bei Gütern, nicht aber bei Reisegepäck berufen.

Schließlich war für das Gericht die Tatsache, dass der Musiker ein Instrument seiner Frau mitgegeben hatte, auch kein Problem. Der Einwand der Fluggesellschaft, für sie würde im Ergebnis aus dem fremdnützigen Instrumententransport eine ungerechtfertigte Haftungsverdoppelung resultieren, sei nicht stichhaltig. Die Frau könne nämlich ebenfalls nur bis zum Höchstbetrag einen Schaden geltend machen. Für die Beklagte stelle es sich als reiner Zufall, der sie nicht entlasten soll, dar, dass die Frau kein in ihrem Eigentum stehendes Objekt transportieren ließ.

der Leitsatz

1. Zur Haftung nach Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen bei der Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck.

2. Einhaltung der Frist des Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen bei der Schadensanzeige.

3. Anwendbarkeit der Regeln zur Drittschadensliquidation bei Beschädigung eines in Obhut genommenen und aufgegebenen, aber im Eigentum eines Dritten stehenden Gutes.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2007
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 22.11.2005
    [Aktenzeichen: 42 C 1464/05]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2007, 566Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 566
  • NZV 2007, 422Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2007, Seite: 422

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