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Ein Flugreisender kann vom Luftfrachtführer Schadensersatz für den Verlust seiner Gegenstände verlangen, wenn sich diese in einem Gepäckstück befinden, das von einem auf demselben Flug Mitreisenden aufgegeben wurde. Es ist jedoch Sache der betroffenen Reisenden, dies nachzuweisen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Das Übereinkommen von Montreal* sieht vor, dass der Luftfrachtführer jedem Reisenden bei Verlust von dessen
Herr Espada Sánchez, Frau Oviedo Gonzáles und ihre beiden minderjährigen Kinder nahmen am 1. August 2008 einen Flug der Gesellschaft Iberia von Barcelona nach Paris. Das
Das mit diesem Rechtsstreit befasste spanische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Luftfrachtführer nur dem Reisenden
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass ein Reisender vom Luftfrachtführer
Es ist Sache der betroffenen Reisenden, unter Nachprüfung durch das nationale Gericht nachzuweisen, dass das von einem Mitreisenden aufgegebene
Der Gerichtshof führt weiter aus, dass diese Auslegung nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Luftfrachtführer den Reisenden für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Beleg zur Gepäckidentifizierung auszuhändigen haben. Das Übereinkommen von Montreal erlegt dem Luftfrachtführer nämlich lediglich eine Identifizierungspflicht auf, aus der sich aber nicht ableiten lässt, dass der Anspruch auf Entschädigung bei Verlust von
Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch die Ziele bestätigt, die mit dem Übereinkommen von Montreal, das den Schutz der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr gewährleisten und den Verbrauchern einen angemessenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 14693
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