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Amtsgericht Mannheim, Beschluss vom 29.11.2016
21 OWi 509 Js 35740/15 -

Unverwertbarkeit von Geschwindig­keits­messungen durch Lasergerät "Poliscan Speed" der Firma Vitronic

Überschreitung zulässiger Messfehlergrenzen

Geschwindig­keits­messungen durch das Lasergerät "Poliscan Speed" sind unverwertbar, da die zulässigen Messfehlergrenzen überschritten werden. Das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Autofahrerin im August 2015 eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn vorgeworfen. Sie sollte daher eine Geldbuße von 80 Euro zahlen. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Lasergerät der Firma Vitronic "Poliscan Speed" PS 629690 - 231291 239. Gegen den Bußgeldbescheid legte die Autofahrerin Einspruch ein.

Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Das Amtsgericht Mannheim entschied zu Gunsten der Betroffenen und stellte daher das Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ein. Die Geschwindigkeitsmessung durch das Lasergerät "Poliscan Speed" sei unverwertbar gewesen, da die zulässigen Messfehlergrenzen überschritten wurden. Das Messgerät habe der Bauartzulassung in wesentlichen Teilen nicht entsprochen, nämlich der Messwertermittlung. Das Gerät habe anders gemessen als in der Bauartzulassung beschrieben. Es müsse bei jeder einzelnen Messung geprüft werden, ob die zur konkreten Messwertbildung beitragenden Rohdaten die Bedingungen der Bauartzulassung einhalten oder nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2016
Quelle: Amtsgericht Mannheim, ra-online (vt/rb)

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