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Der Hersteller von Geschwindigkeitsmessgeräten kann nicht untersagen, dass von der Polizei beauftragte Sachverständige die durch das Messgerät erzeugten Messrohdaten auswerten. Da die Messrohdaten keine Daten des Geräteherstellers sind, liegt kein nach § 202 a StGB strafbares Ausspähen von Daten des Geräteherstellers vor. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Herstellerin von Geschwindigkeitsmessgeräten erfuhr, dass eine Firma, die im Auftrag der
Das Landgericht Halle wies die Klage auf
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf
Das Oberlandesgericht führte zum Fall weiter aus, dass sich die Inhaberschaft an Daten im Strafrecht danach richte, wer die Speicherung und Übermittlung der Daten veranlasst hat. Dateninhaber sei derjenige, der die Daten erzeugt hat. Dies sei hier der Messbeamte bzw. die entsprechende Polizeibehörde gewesen. Die Messrohdaten seien durch den das Geschwindigkeitsmessgerät bedienenden Messbeamten erzeugt worden. Dieser habe die Messdaten mittels des durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Programms abgespeichert.
Es sei zwar weiterhin richtig, so das Oberlandesgericht, dass die Überlassung von Daten auf einem Datenträger zur Nutzung nicht automatisch die Berechtigung zum Auslesen oder Verändern der Daten beinhaltet. So dürfen etwa die auf dem Magnetstreifen oder Chip einer Geldkarte bereits abgespeicherten Daten nicht verändert werden. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Die Messrohdaten seien zum Zeitpunkt des Verkaufs des Geschwindigkeitsmessgeräts noch nicht erzeugt worden. Daher habe die Klägerin die Messdaten nicht überlassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19077
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