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Amtsgericht Hoyerswerda, Beschluss vom 15.12.2016
8 OWi 630 Js 5977/16 -

Unverwertbarkeit der Ge­schwindigkeits­messung durch Poliscan Speed

Fehlende Möglichkeit zur Nachvollziehbarkeit der Messwertbildung

Es ist zurzeit nicht davon auszugehen, dass bei dem Messgerät Poliscan Speed ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung kommt. Es besteht zudem keine Möglichkeit, die Messwertbildung nachzuvollziehen und nachvollziehbar in einem Urteil darzustellen. Die Ge­schwindigkeits­messungen durch das Messgerät sind daher unverwertbar. Dies hat das Amtsgericht Hoyerswerda entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Amtsgericht Hoyerswerda im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen einen Autofahrer damit befassen, ob die Geschwindigkeitsmessung durch das Messgerät Poliscan Speed verwertbar war.

Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung durch Poliscan Speed

Das Amtsgericht Hoyerswerda hielt die Geschwindigkeitsmessung durch das Messgerät Poliscan Speed für unverwertbar. Es stellte daher das Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 47 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ein. Es sei seiner Ansicht nach zurzeit nicht davon auszugehen, dass bei dem Messgerät ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung komme. Das Gericht sah zudem keine Möglichkeit, die Messwertbildung entsprechend nachzuvollziehen und auch nachvollziehbar in einem Urteil für eine Verurteilung darzustellen.

Nicht nachvollziehbares komplexes Messverfahren

Nach den Ausführungen eines Sachverständigen sei die Funktionsweise des Messverfahrens komplex, so das Amtsgericht. Dem Sachverständigen sei zudem die konkrete Messwertbildung nicht bekannt. Das Gericht sah sich daher außerstande, die Messwertbildung nachzuvollziehen. Es habe nicht nachvollziehbar erklären können, wie aufgrund der Vielzahl von Daten Messwerte gebildet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2017
Quelle: Amtsgericht Hoyerswerda, ra-online (vt/rb)

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