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Es ist zurzeit nicht davon auszugehen, dass bei dem Messgerät Poliscan Speed ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung kommt. Es besteht zudem keine Möglichkeit, die Messwertbildung nachzuvollziehen und nachvollziehbar in einem Urteil darzustellen. Die Geschwindigkeitsmessungen durch das Messgerät sind daher unverwertbar. Dies hat das Amtsgericht Hoyerswerda entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Amtsgericht Hoyerswerda im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen einen Autofahrer damit befassen, ob die
Das Amtsgericht Hoyerswerda hielt die
Nach den Ausführungen eines Sachverständigen sei die Funktionsweise des Messverfahrens komplex, so das Amtsgericht. Dem Sachverständigen sei zudem die konkrete Messwertbildung nicht bekannt. Das Gericht sah sich daher außerstande, die Messwertbildung nachzuvollziehen. Es habe nicht nachvollziehbar erklären können, wie aufgrund der Vielzahl von Daten Messwerte gebildet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2017
Quelle: Amtsgericht Hoyerswerda, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23853
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