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Feiern Mieter in ihrer Wohnung am Wochenende lautstark, so kann diese Lärmbelästigung eine Minderung der Miete von 20 % rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lünen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung wegen einer
Das Amtsgericht Lünen (Zweigstelle Werne) entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein
Das Amtsgericht hielt eine Minderungsquote von 20 % für angemessen. Zur Begründung führte es aus, dass angesichts der Häufigkeit der Lärmbelästigungen und des Umstands, dass dadurch die Nachtruhe erheblich gestört wurde, ein schwerwiegender Mangel vorgelegen habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2013
Quelle: Amtsgericht Lünen, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 1041/rb)
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Dokument-Nr. 17331
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