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Wer in einer Wohnung eine Feier abhält, der muss darauf achten, dass das Maß der damit üblicherweise verbundenen Lärmbelästigung für die anderen Hausbewohner nicht überschritten wird. Ein generelles Feierverbot kann jedoch nicht verlangt werden, solange derartige Veranstaltung nicht regelmäßig stattfinden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Ruhestörung in einem Wohnhaus durch feiernde Mieter. Die Beklagten hätten in einem Monat zwei Feiern abgehalten und dabei die Nachtruhe der Mitbewohner bis um 2 Uhr beziehungsweise bis zum nächsten Morgen gestört.
Das Amtsgericht Bremen stellte fest, die Beklagten hätten sich währenddessen nicht besonders vorsichtig verhalten. Jedoch habe es sich auch nicht um besonders lärmende Feiern gehandelt, lediglich die für bis in die Nacht hinein dauernde Feiern mit Genuss von Alkohol üblichen Geräusche seien verursacht worden. Der von den Beklagten verursachte
Andererseits liege hier keine schwere Belästigung vor. Mietern einer
Die Beklagten im vorliegenden Fall müssten jedoch in Zukunft Feiern auf ein Minimum beschränken und insbesondere darauf achten, dass diese nicht die ganze Nacht hindurch dauerten. Außerdem müssten sie darauf achten, dass die verursachten Geräusche nach 22 Uhr und insbesondere nach Mitternacht auf ein Minimum beschränkt würden. Radiospielen und Gesang nach Mitternacht sei den Mitbewohnern auch bei gelegentlichen, länger ausgedehnten Feiern nicht zuzumuten.
Das Urteil ist aus dem Jahr 1957 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
Der Mieter einer Wohnung muss das Recht haben, einige Male im Jahr eine kleine Feier in seiner Wohnung abhalten zu dürfen. Dieses Recht gilt auch für die Zeit nach Mitternacht.
Allerdings hat der Mieter Obacht zu geben, dass nicht unnötige Geräuschbelästigungen nach außen dringen. Die Mitmieter müssen gleichwohl Beeinträchtigungen, die sich durch Feiern im Ausnahmefall ergeben hinnehmen, solange sie zumutbar sind (rao).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2012
Quelle: ra-online, AG Bremen (zt/WM 57, 185/pt)
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Dokument-Nr. 13714
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