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Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 03.08.1989
113 C 168/89 (9) -

Gläser im Schrank zittern wegen lauter Musik: 50 % Mietminderung bei starkem Nachbarlärm

Tauglichkeit der Wohnung ist nicht nur unerheblich beeinträchtigt

Kommt es in einem Mietshaus immer wieder zu sehr starken Lärmbelästigungen durch andere Mieter, so kann der Mieter berechtigt sein, die Miete um 50 % zu mindern. Dies hat das Amtsgericht Braunschweig entschieden.

Im vorliegenden Fall minderte eine Mieterin, die bereits seit vielen Jahren in dem Wohnhaus wohnte, die Miete. Ihre Miete betrug 300,- DM wovon sie 50 % einbehielt. In dem Haus gab es verschiedene Wohngemeinschaften, die auch oft Besucher empfingen. Nachts wurde es regelmäßig sehr laut. Hinzu kam, dass in den Wohngemeinschaften nachts Musik gespielt wurde. Im Sommer wurde auch Musik im Hof abgespielt.

Nachbar aus dem Nachbarhaus zieht wegen des Lärms weg

Ein Mieter bezeugte vor Gericht, dass es teilweise so laut wurde, dass die Gläser in den Schränken zitterten. Auch konnten seine Kinder wegen der Lärmbelästigung nicht richtig schlafen. Trotz mehrerer Beschwerden wurde der Lärm nicht weniger. Fast täglich kam es zu Lärm. Der Lärm war im Übrigen so laut, dass sich auch ein Nachbar aus dem angrenzenden Nachbarhaus beschwerte. Dieser konnte ebenfalls nicht schlafen und zog es vor, wegzuziehen. Wegen des Lärms war auch die Polizei des Öfteren vor Ort. Es hatte mehrere Anzeigen gegeben.

50 % Mietminderung sind gerechtfertigt

Der Vermieter verklagte die Mieterin auf Nachzahlung der einbehaltenen Miete. Ohne Erfolg. Das Amtsgericht Braunschweig stellte fest, dass die Tauglichkeit der Mietwohnung wegen des Lärms erheblich gemindert sei (§ 537 BGB). Eine Mietminderung von mindestens 50 % sei hier angemessen. Daher habe der Vermieter keinen Anspruch auf Nachzahlung der Miete.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Braunschweig (zt/WM 90, 147/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1990, 147Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 147

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Dokument-Nr.: 11149 Dokument-Nr. 11149

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