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Verlangt der Handwerker eines Notdienstes in seinem Werkvertrag das Dreifache des ortsüblichen Entgelts, so ist dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers nichtig. Dies hat das Amtsgericht Langenfeld entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann (späterer Beklagter) an einem Samstagnachmittag im Dezember 1997 einen Elektriker-Notdienst bestellt. In seinem Haus war das elektronische Stromsystem defekt. Der Elektriker-Notdienst, der aus einem ca. 35 km entfernten Ort kam, konnte den Stromausfall in dem Haus nach einer nur rund halbstündigen Reparatur erfolgreich beheben. Für die Reparatur hatte der
Der Kunde hatte die Telefonnummer des Notdienstes im Telefonbuch gefunden, wo das Unternehmen geworben hatte. Aus dem Werbeeintrag ließ sich nicht entnehmen, dass der Elektriker-Notdienst nicht in dem Ort des Kunden ansässig war.
Der Kunde hielt die
Das Amtsgericht Langenfeld wies die Klage des Elektriker-Notdienstes ab. Der
Aufgrund eines Sachverständigengutachtens stellte das Amtsgericht fest, dass ein ortsansässiger Elektroinstallateur für die gleiche Arbeit nur insgesamt 133,75 DM berechnet hätte. Dieser Betrag enthielt auch einen Überstundenzuschlag für Arbeiten an einem Samstag. Laut des Gutachtens gäbe es in dem Ort des Beklagten zwanzig ansässige Elektrohandwerksbetriebe. Mindestens zehn davon, wären am Samstag auch bereit gewesen, entsprechende Arbeiten auszuführen.
Das Amtsgericht Langenfeld stellte fest, dass die
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2014
Quelle: ra-online, Amtsgericht Langenfeld (zt/NJW-RR 1999, 1354/pt)
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Dokument-Nr. 18804
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