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Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 02.04.2015
2 OWi 4286 Js 1076/15 -

Halten eines Handys vor dem Gesicht und sprechen während der Autofahrt begründet Ordnungswidrigkeit

Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO

Hält ein Autofahrer während des Fahrens sein Handy vor das Gesicht und spricht er dabei, so verstößt er vorsätzlich gegen § 23 Abs. 1a StVO und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Polizeibeamter beobachtete im Oktober 2014 einen Autofahrer dabei, wie er während einer Autobahnfahrt mit der rechten Hand sein Handy vor das Gesicht hielt und dabei sprach. Ihm wurde aufgrund dessen ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorgeworfen, wonach ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzt werden darf, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Gegen den Vorwurf wehrte sich der Autofahrer gerichtlich.

Vorsätzlicher Verstoß gegen das Handynutzungsverbot

Das Amtsgericht Landstuhl entschied gegen den Autofahrer. Aufgrund der Beobachtungen des Polizeibeamten habe nach Überzeugung des Gerichts festgestanden, dass der Autofahrer während er ein Fahrzeug führte ein Mobiltelefon benutzt habe. Somit habe er vorsätzlich gegen § 23 Abs. 1a StVO verstoßen. Für unerheblich hielt das Gericht, ob der Autofahrer tatsächlich eine Telefonverbindung aufrechterhielt. Denn bereits das bloße Aufnehmen eines Mobiltelefons und die Nutzung mit Sprechfunktion stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Lediglich die Umpositionierung innerhalb des Fahrzeugs sowie das Telefonieren mittels Fernsprechanlage oder Headset seien erlaubt. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2015
Quelle: Amtsgericht Landstuhl, ra-online (vt/rb)

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