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Hält ein Autofahrer während des Fahrens sein Handy vor das Gesicht und spricht er dabei, so verstößt er vorsätzlich gegen § 23 Abs. 1a StVO und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Polizeibeamter beobachtete im Oktober 2014 einen
Das Amtsgericht Landstuhl entschied gegen den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2015
Quelle: Amtsgericht Landstuhl, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21708
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