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Eine Maßnahme zur Vermeidung einer Flugverspätung nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) ist es, die Möglichkeit einer Umbuchung auf Flüge einer anderen Fluggesellschaft zu prüfen. Die Fluggesellschaft trifft dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 erreichte ein Flug von Berlin sein Ankunftsort Bergamo mit einer Verspätung von 4 Stunden und 45 Minuten. Die Fluggesellschaft wurde nachfolgend auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung verklagt. Die Fluggesellschaft verteidigte sich gegen die Forderung damit, dass es ihr mit zumutbaren Aufwand nicht möglich gewesen sei, die Fluggäste mit eigenem Fluggerät oder durch einen Subcharter früher zu ihrem Reiseziel zu befördern.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied zu Gunsten der Fluggäste. Diesen stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen bzw. wesentlich kürzer ausgefallen wäre, wenn sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.
Einer Fluggesellschaft obliege es grundsätzlich, so das Amtsgericht, im Rahmen zumutbarer Maßnahmen die Möglichkeit einer frühestmöglichen anderweitigen Beförderung der Fluggäste zu prüfen, sobald sich abzeichnet, dass ein Flug annulliert werden muss oder eine große Verspätung erleiden wird. Insoweit bestehe die Verpflichtung, die Beförderung der Fluggäste auf einem direkten oder indirekten Flug des eigenen oder eines anderen Luftfahrtunternehmens zu prüfen. Diese Verpflichtung entfalle nicht, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass aus Kapazitätsgründen nicht alle Passagiere umgebucht werden können.
Das Luftfahrtunternehmen treffe die volle Vortrags- und Beweislast dafür, dass eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2023
Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32890
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