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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2023
233 C 439/22 -

Pflicht zur Umbuchung auf alternative Flugverbindung bezieht sich auch auf Verbindungen am Folgetag

Befreiung von Ausgleichszahlung setzte Darlegung der Unmöglichkeit der Umbuchung auf Alternativ­verbindungen voraus

Wird ein Flug annulliert, so besteht für die Fluggesellschaft die Pflicht zur Prüfung der Möglichkeit der Umbuchung auf eine alternative Flugverbindung. Dies umfasst auch die Möglichkeit einer Verbindung am Folgetag. Will sich die Fluggesellschaft von einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) befreien, so muss sie darlegen, dass eine Umbuchung auf einer Alternativ­verbindung unmöglich war. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2022 wollte ein Ehepaar von Düsseldorf nach Malaga fliegen. Der Flug sollte den Zielort um 9.15 Uhr erreichen. Die Fluggesellschaft annullierte den Flug einen Tag vorher und begründete dies mit einem Fluglotsenstreik in Frankreich. Da die Fluggesellschaft dem Ehepaar keinen Alternativflug anbot, buchte die Reiseveranstalterin einen am Folgetag, so dass sie Malaga am Folgetag um 16.25 Uhr erreichten. Sie klagten nach der Reise unter anderem auf Zahlung einer Ausgleichsleistung.

Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 c), Art. 7 Abs. 1 VO zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nicht berufen. Denn sie habe nicht dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Kläger mit einer geringeren Verspätung nach Malaga zu befördern.

Pauschale Behauptung zur fehlenden Alternativverbindung unzureichend

Soweit die Beklagte behauptet, am Flugtag haben keine Umbuchungsmöglichkeiten bestanden, hielt das Amtsgericht diesen Vortrag für zu pauschal. Die Beklagte habe vielmehr im Einzelnen darlegen müssen, welche Verbindungen es gegeben hat und weshalb eine Umbuchung jeweils nicht möglich gewesen sein soll. Zudem hätte auch geprüft werden müssen, ob es nicht am Folgetag eine frühere Verbindung gegeben hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2023
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2023, 228/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2023, 228Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 228

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